Corona Biberach aktuell
: Neue RKI-Zahlen und Inzidenz für den Kreis Biberach - Diese Corona-Regeln gelten jetzt

In Deutschland steigen die Infektions-Zahlen. Gilt das auch im Kreis Biberach, und wird die neue Corona-Verordnung wirken? Hier die neuen Zahlen.
Von
Sven Kaufmann
Biberach
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In Biberach steigen die Infektionszahlen und die Inzidenz.

Sven Kaufmann/dpa

Für ganz Deutschland hat das Robert-Koch-Institut (RKI) am Montag, 19.10.2020, 4325 Neuinfektionen innerhalb der letzten 24 Stunden gemeldet. Die Zahl ist - wie immer sonntags und montags - vergleichsweise niedrig, da nicht alle Gesundheitsämter an Wochenenden Zahlen an das RKI übermitteln. Sind die Werte bei den Infizierten, Toten und Genesenen auch am Donnerstag in und rund um Biberach weiter gestiegen? Hier die aktuellen Kennziffern des RKI für den Landkreis Biberach. Die Zahlen des Landratsamts lagen noch nicht vor.

Das Update: Aktuelle Corona-Zahlen des RKI für den Kreis Biberach

Zahl der bisher Infizierten: 974

Veränderung zum Vortag: +9.

Zahl der Menschen, die an oder mit Corona gestorben sind: 38

Veränderung zum Vortag: +1

Zahl der Genesenen: 859 (laut Landratsamt, Stand Freitag).

Fälle pro 100.000 Einwohner: 483,9

Fälle letzte 7 Tage pro 100.000 Einwohner (7-Tage-Inzidenz): 25,3

Zum Vergleich: Die 7-Tage-Inzidenz in Baden-Württemberg gibt das RKI am Montag mit 46,29 an.

Corona-Regeln für Biberach: Das ist die neue Verordnung des Landes BW

Am Montag. 19.10.2020, ist eine neue Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg inkraft getreten. Diese Verordnung betrifft auch den Kreis Biberach. Denn: Ministerpräsident Winfried Kretschmann erklärte am Wochenende, dass die weitergehenden Maßnahmen der Landesregierung im Zuge der Pandemiestufe 3 „unabhängig von der Inzidenz vor Ort landesweit für alle“ gelten würden. Hier überlagert das Landesrecht die kommunalen Allgemeinverfügungen.

Das sind die Regeln der neuen Corona-Verordnung des Landes im Überblick

Die Pflicht zum Tragen einer Maske wird ausgeweitet und greift nunmehr auch in Fußgängerzonen, wenn nicht der Mindestabstand eingehalten werden kann.

Von dieser Pflicht ausgenommen sind sportliche Betätigungen.

Ferner greift die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in den „für den Publikumsverkehr eröffneten Bereichen öffentlicher Einrichtungen„.

Ansammlungen von mehr als 10 Menschen sind verboten. Ausnahmen von dieser Höchstgrenze gelten dem Landratsamt zufolge, wenn die Personen in gerader Linie verwandt, Geschwister und deren Nachkommen sind oder höchstens zwei Haushalten angehören, jeweils einschließlich der Ehegatten und Partner.

Private Veranstaltungen mit mehr als 10 Teilnehmenden sind untersagt. Ausnahmen von dieser Höchstgrenze gelten, wenn die Personen in gerader Linie verwandt, Geschwister und deren Nachkommen sind oder höchstens zwei Haushalten angehören, jeweils einschließlich der Ehegatten und Partner.

Sonstige Veranstaltungen mit über 100 Teilnehmern sind nach der Verordnung nun gänzlich verboten. Die Verordnung regelt aber Ausnahmen im Einzelfall.