Landgericht
: Ein Skalpell als Tatwaffe denkbar?

Beim Messerangriffsprozess haben die Sachverständigen das Wort.
Von
Markus Wirth
Sachsenheim
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Der Angeklagte – hier ein Bild vom Prozessauftakt im April – soll in zwei Fällen einen Mitbewohner verletzt haben.

Markus Wirth

Mit den Expertisen zweier Gutachter – einmal im gerichtsmedizinischen, einmal im psychiatrischen Bereich – wurde der Prozess vor der Schwurgerichtskammer des Landgerichts Heilbronn gegen einen 25-Jährigen, der in zwei Fällen einen Mitbewohner durch Stichen verletzt haben soll, fortgesetzt. Ob es sich – in mindestens einem der Fälle – dabei um ein Messer handelte, blieb zwar auch gestern unklar, rückte jedoch durch den Bericht der gerichtsmedizinischen Sachverständigen aus Tübingen in den Bereich des Plausiblen.

 Stichverletzung und Hundebiss

ien. Markante Verletzungen bei der ersten Tat vom 16. Oktober vergangenen Jahres in der Unterkunft in Häfnerhaslach habe der Geschädigte vor allem im Thorax- und im rückwärtigen Bereich der linken Schulter mit drei punktuellen, geröteten Defektbildungen aufgewiesen, welche, neben den Verletzungen des mutmaßlichen Täters, das typische Bild eines Hundebisses aufzeigten.

Auch sei auf den Bildern zu erkennen, dass die Blutungen zum Zeitpunkt der Aufnahmen bereits nachgelassen hätten. Ferner habe sie Zusammenhangsverletzungen an der Vorderseite des linken Oberarms erkennen können, „die ich als Zeichen einer scharfen Gewalteinwirkung mittels eines spitzen Gegenstands werte“. Aufgrund des Kanalverlaufs könne dies als Stichverletzung angesehen werden. Als Gegenstand sei ein scharfes, klingenartiges Werkzeug mit einer Breite von rund zwei Zentimetern denkbar, etwa „ein Teppichmesser oder ein Skalpell.“

Der auf einem der Fotos abgebildete Schlüsselanhänger komme als Tatwaffe jedoch nicht in Betracht, denn dieser habe keine scharfen Ränder, die glatte Hautzusammenhangstrennungen verursachen könnten. Dass der Angegriffene stark geblutet habe, müsse nicht zwingend mit der Schwere des Angriffs zu tun haben, denn bei ihm verlaufe im Bereich der Verletzungen eine weit oben liegende Vene, hier hätte es zum Schock und damit verbunden zu einer lebensbedrohlichen Situation kommen können.

Auch bei der Auswertung der Aufnahmen des Angriffs vom 20. Oktober zeigten sich „an der Außenseite des linken Oberarms glatt gerandete Verletzungen mit spitz imponierenden Wundwinkeln, zudem ein tiefgreifender Defekt, quer verlaufend am linken Oberschenkel.“ Es seien keine Gewebefetzen erkennbar, sondern glatt durchtrennte, fußwärts oberflächig konturierte Kratzverletzungen ohne umgebende Schürfungen oder Hämatome, was eher als Zeichen einer starken, direkt gezielten Gewaltanwendung gedeutet werden könne. Auch hier ging die Medizinerin von einem Teppichmesser als möglichem Tatwerkzeug aus.

Unauffällig und kooperativ

Der psychiatrische Gutachter aus Schorndorf berichtete über den Angeklagten bezüglich seiner Intelligenz als normal, er habe sich in den Gesprächen als freundlich, offen und kooperativ erwiesen, habe jedoch auch der Haft und seiner vielen negativen Erfahrungen im immer wieder kriegsgeplagten Gazastreifen wegen, niedergeschlagen gewirkt. Es liege keine Polytoxikomanie vor, lediglich Cannabis habe der Angeklagte ab und an konsumiert. Grundsätzlich könne er seit der Haft schlecht schlafen und sei „psychisch am Ende“, allerdings seien kein Wahn- und keine psychotischen Krankheitszeichen zu erkennen, auch eine akute unmittelbare Fremdgefährdung schloss er aus.

Denkbare Fehlverhalten, die zu den mutmaßlichen Taten geführt haben könnten – beispielsweise eine Cannabisintoxikation und/oder eine posttraumatische Belastungsstörung mit Folgeerkrankungen inklusive Schlaf- oder bipolaren Störungen durch frühere Erlebnisse – kämen ebenfalls nicht in Frage.