Kreis Ludwigsburg
: Öffentlich oder nicht öffentlich?

Welche Themen müssen im Gemeinderat öffentlich beraten werden, welche dürfen nicht öffentlich behandelt werden? Die BZ hat den Jurist Arne Pautsch gefragt.
Von
Claudia Mocek
Ludwigsburg
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Wenn das öffentliche Wohl es erfordert oder berechtigte Interessen Einzelner betroffen sind, muss in den Gemeinderäten grundsätzlich nicht öffentlich verhandelt werden.

/Martin Kalb

Öffentlich oder nicht öffentlich? Welche Themen müssen im Gemeinderat wie diskutiert werden? Die BZ hat Jurist Arne Pautsch von der Verwaltungshochschule Ludwigsburg gefragt.

Was muss öffentlich beraten werden?

Die Gemeindeordnung ist da eindeutig. Der Grundsatz der Öffentlichkeit ist ein tragender Grundsatz, um dem Demokratieprinzip auf der kommunalen Ebene Rechnung zu tragen und um die Kontrolle der gewählten Gemeinderäte durch die Einwohnerschaft zu gewährleisten.

In welchen Fällen darf nicht öffentlich beraten werden?

Wenn das öffentliche Wohl es erfordert, oder wenn berechtigte Interessen Einzelner dies erfordern. Das erste bedeutet, dass der Ausschluss der Öffentlichkeit erforderlich ist, weil sonst Interessen des Bundes, des Landes, der Gemeinde selbst oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften Schaden zu nehmen drohen.

Haben Sie ein Beispiel?

Das sind meist Sachverhalte, die der Geheimhaltung unterliegen, zum Beispiel Verschlusssachen, wenn es etwa einen Zusammenhang mit der Landesverteidigung gibt. Allerdings ist die Berufung auf das öffentliche Wohl restriktiv zu handhaben: Ein Gremium darf sich etwa nicht auf das öffentliche Wohl berufen, nur, um in Ruhe unter Ausschluss der Öffentlichkeit tagen zu können. Bei Bebauungsplänen gibt es ausnahmsweise ein überwiegendes Interesse, wenn möglicherweise die Gefahr einer Bodenspekulation droht. Ansonsten gilt: Grundsätzlich sind Bebauungspläne natürlich öffentlich zu behandeln, weil sie als Satzung erlassen werden, die für alle gilt.

Was meint „Interessen Einzelner“?

Was immer dazu zählt sind Entscheidungen, die einen Personenbezug haben. Das sind Personalangelegenheiten von Gemeindebediensteten, etwa wenn es um Beförderungen geht. Mit einer nicht öffentlichen Beratung will man verhindern, dass personenbezogene Daten an die Öffentlichkeit gelangen. Gleiches gilt für Fragen, die zum Beispiel die Bonität von Investoren oder Grundstückserwerbern angeht.

Wer entscheidet, ob öffentlich oder nicht öffentlich verhandelt wird?

Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Gemeinderats bei Aufstellung der Tagesordnung, das ist in der Regel der Bürgermeister.

Werden diese Entscheidungen überprüft?

Selbstverständlich ist eine Prüfung durch die kommunale Rechtsaufsichtsbehörde möglich. Verstöße gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz haben besonders schwere Konsequenzen, wenn es dabei um eine Satzung geht. Verstöße führen dazu, dass die beschlossene Satzung nichtig ist.

Prüft die Kommunalaufsicht regelmäßig?

Nein, man muss natürlich auch sehen, dass der Grundsatz der kommunalfreundlichen Aufsicht gilt. Das heißt, dass sich die Rechtsaufsicht vor allem eklatante Verstöße konzentriert und nicht jedem minimalen Verstoß nachgeht.

Wird heute öfter nicht öffentlich verhandelt als früher?

Die Zahl der Anfragen oder Beschwerden, die uns zu dem Thema erreichen, ist gestiegen. Aber pauschal kann man das nicht sagen, denn das sind Einzelfallentscheidungen. Es gibt ja auch zu Recht den Anspruch der nicht öffentlichen Vorberatung in den Ausschüssen. Das ist auch durch die Gemeindeordnung abgesichert. Nur muss danach noch etwas Substanzielles übrig leiben, was in der öffentlichen Sitzung des Gemeinderats zur Beschlussfassung führt. Man kann nicht bis zur Beschlussreife nicht öffentlich im Ausschuss vorberaten und dann nur noch kurz öffentlich abstimmen. Das scheint mir ein gewisses Problem zu sein.

Könnte der Gemeinderat an einem solchen Vorgehen etwas ändern?

Es gibt das Recht aus der Mitte des Gemeinderats, einen Verhandlungsgegenstand entgegen der Tagesordnung in öffentlicher oder nicht öffentlicher Sitzung zu behandeln. Darüber muss in der Sitzung – mit Unterbrechung und Einberufung einer nicht öffentlichen Sitzung – entschieden werden. Allerdings sind die zwingenden Anforderungen der Gemeindeordnung an die Öffentlichkeit beziehungsweise Nichtöffentlichkeit dabei stets zu berücksichtigen.

Weshalb sind öffentliche Beratungen wichtig?

Auf lokaler Ebene, wo es um Sachentscheidungen geht, muss es im Interesse aller sein, Akzeptanz zu erzeugen und die Argumentationslinien für und wider eine Entscheidung schon in der Beratungsphase darzustellen. Demokratie beginnt auf der lokalen Ebene.