Ingersheim: Zwei Jahre und acht Monate Haft

Im Prozess wurde das Urteil gesprochen. Der Angeklagte muss wegen schwerer Brandstiftung in Haft.
/Rena Weiss„Ich weiß, dass das nicht das Ergebnis ist, das Sie sich vorgestellt haben“, sagte der Richter zum Angeklagten bei der Urteilsverkündung im Molotow-Prozess. Am 29. Juni des vergangenen Jahres hatte der Angeklagte einen selbst gebastelten Molotow-Cocktail auf die Terrasse seiner Ex-Freundin geworfen. Nun ist er wegen schwerer Brandstiftung zu zwei Jahren und acht Monaten Haft verurteilt worden. Die Anklage des versuchten Mordes wurde fallen gelassen. Damit haben sich die Richter für einen Mittelweg zwischen der Forderung der Staatsanwaltschaft (fünf Jahre und fünf Monate Haft) und derjenigen der Verteidiger (zwei Jahre Haft, eventuell auf Bewährung) entschieden.
Kein versuchter Mord
Man habe „ausgiebig verhandelt und genau geprüft“, so der Richter, und sei schließlich zu einem gänzlich anderen Urteil gekommen, als gedacht: Der versuchte Mord in fünf Fällen (an der Ex-Freundin und den weiteren Bewohnern des Hauses) konnte nicht nachgewiesen werden. Maßgeblich dazu bei trugen die Geschehnisse in den Monaten vor der Tat und die anderen Beteiligten: „Andere Dinge haben ganz maßgeblich mithineingespielt, die Tat ist aber trotzdem nicht zu verharmlosen“, so der Richter. Einen Molotow-Cocktail zu basteln, nachts loszuziehen und diesen zu werfen – das sei eine Idee mit erheblicher krimineller Energie, auf die man nicht so schnell komme. Zu Unrecht komme er deshalb nicht in Haft. Die Haftstrafe sei außerdem „weit weg von dem, was angestanden hätte, wenn es sich um versuchten Mord handeln würde.“
Der Richter ließ die Beziehung des Angeklagten mit seiner Ex-Freundin Revue passieren: Sie sei von Beginn an „konfliktbehaftet und hochemotional“ gewesen, es habe immer wieder Streitigkeiten und Trennungen gegeben. Der Ex-Mann der Ex-Freundin, der ebenfalls in den Fall verwickelt war, habe sich bedrohend verhalten – aber auch der Verurteilte sei nicht deeskalierend gewesen. Er habe dafür sorgen wollen, dass seine Ex-Freundin ihre Wohnung, ihr Ex-Mann seine Kinder und ihr jetziger Partner seine Arbeit verliere. Dieser Plan zeige jedoch laut Richter auch, dass der Täter keine Tötungsabsicht hatte. Auch aus der der Tat vorangegangenen Chatnachricht „Jetzt ist Krieg, ihr werdet alle verrecken“ könne diese im Kontext der anderen Nachrichten und dem allgemeinen Ton im Chat nicht abgelesen werden.
Mehrere strafmildernde Gründe
Bei der Tat selbst habe er gesehen, dass seine Ex-Freundin wach war, und deshalb davon ausgehen können, dass sie schnell handeln konnte. Dass die Glasflasche die Scheibe nicht hätte zerbrechen können, sei auch einem Laien klar. Der Brand hätte sich laut Einordnung des Sachverständigen auch ohne Löschung nicht weiter ausgebreitet. Eine erhebliche Gefährdung der Ex-Freundin und der weiteren Bewohner des Hauses konnte somit nicht festgestellt werden. Dass der Täter seiner Ex-Freundin ernsthaft den Tod wünschte, könne man auch nicht erkennen. Somit wurde der Angeklagte schließlich nicht wegen versuchten Mordes, sondern nur wegen schwerer Brandstiftung verurteilt.
Hier habe man, so erläuterte der Richter, nicht den Regelstrafrahmen von einem bis 15 Jahren Haft angewandt, sondern aufgrund mehrerer strafmildernder Gründe einen Strafrahmen von sechs Monaten bis fünf Jahren. In die strafmildernden Gründe flossen neben dem Vergleich, den Angeklagter und Ex-Freundin schlossen, auch die geringe Brandausbreitung, die nicht vorhandene Lebensgefahr und das werthaltige Geständnis des 46-Jährigen ein. Er sei zwar wegen seiner Vorstrafen durch Trunkenheit „kein unbeschriebenes Blatt“, Letztere seien jedoch nicht strafschärfend, da es sich nicht um Aggressionsdelikte handele. Der Richter redete dem Verurteilten zum Schluss noch ins Gewissen: „Denken Sie in Ruhe darüber nach, wie es mit ihrem Leben weiter gehen soll, und ob Sie Dinge anders angehen wollen als bisher.“ Lisa Lorenz
