Ehemaliges Forstgefängnis in Bönnigheim: Wer nicht bezahlte, musste einsitzen

Heute sind die Bönnigheimer Vinothek (Untergeschoss) und das Museum
/Oliver BürkleEs ist ein eher unscheinbares Gebäude, das zwischen vorderem Schlosshof und Kavaliersbau steht und das inzwischen die Bönnigheimer Vinothek und das neu renoviert Museum Sophie La Roche (die BZ berichtete) beheimatet: Nachdem 1828 der Sitz des Königlich Württembergischen Oberforstamts für den Stromberg und das Zabergäu in das Bönnigheimer Schloss verlegt wurde, entstand wahrscheinlich der steinerne Bau, der als Forstgefängnis diente. Sechs Jahrzehnte blieb das Oberforstamt im Schloss, danach war auch das Forstgefängnis im sogenannten Amtsdienergebäude nicht mehr nötig.
Oberforstamt ab 1828
Im Erdgeschoss des Schlosses waren die Amtsräume des Oberforstamts, der Oberforstmeister bezog das Obergeschoss, die Forstbeamte die Mansarde – und die Waldfrevler kamen ins Forstgefängnis. „Die Hintergründe und Vorgänge um das Forstgefängnis Bönnigheim in dieser nahen und doch so fernen Vergangenheit lassen sich kaum in wenigen Worten erklären“, konstatiert der Bönnigheimer Revierförster Burkhard Böer in seinem Aufsatz in den 38. Ganerbenblättern der Historischen Gesellschaft aus dem Jahr 2015 unter der Überschrift „Das Königlich Württembergische Forstgefängnis in Bönnigheim: Die Einführung der geregelten Forstwirtschaft im 19. Jahrhundert und deren Auswirkung auf die Bevölkerung während einer Notzeit“.
Zuständig für 16 000 Hektar Wald
Die Wälder im Großraum Bietigheim-Mühlacker-Schwaigern-Heilbronn, also die Höhenrücken von Stromberg und Heuchelberg sowie deren Ausläufer, gehörten zum altwürttembergischen Forstamt „Stromberg“ oder „Stromberger Forst“. Die Zuständigkeit für etwa 16 000 Hektar Wald wurde begrenzt durch die Enz im Süden, die badische Grenze im Nordwesten und den Neckar im Osten. Das alleinige Jagdrecht unterstand den württembergischen Herzögen und später dem König. Die Einführung der Nachhaltigkeit in der Waldbewirtschaftung im 19. Jahrhundert bedeutete erstmals, so Böer, niemals mehr als den vorhandenen Zuwachs zu nutzen. Die Einhaltung der neuen Regeln gegenüber der jahrhundertealten Bürger-, Haus- und Gewohnheitsrechten der Bevölkerung war verständlicherweise äußerst schwierig.
Ein Bürgerrecht war bisher der Anspruch auf Holzgaben aus dem Gemeindewald in Form von Brenn-, Bau- und Zaunholz sowie Weinbergpfählen.
3000 Forstdiebstähle jährlich
Eine außergewöhnlich lange Notzeit gab es in Württemberg von 1810 bis 1860. In dieser Zeit waren Waldfrevel, also Vergehen im Wald, besonders umfangreich. Die damalige Forstverwaltung hatte das Recht einer eigenen, niedrigen Gerichtsbarkeit und musste Vergehen an Rohprodukten des Waldes – „Forstfrevel“ oder „Waldexzess“ – nachgehen und verhandeln. Das Entwenden von aufgesetztem Holz oder gar die Wilderei galten als schwerere Delikte und wurden deshalb vor den Amtsgerichten verhandelt. Der Alltag im Forstamt Bönnigheim um 1870 im Umgang mit den Waldfreveln wurde vom damaligen Forstassistenten C. A. Stock detailliert beschrieben. Er war direkt nach dem Staatsexamen als Nachwuchsbeamter zuständig für den überwiegenden Teil der forstgerichtlichen Arbeit, unterstützt von der Amtsdienerin und bei schwierigen Fällen vom Forstmeister. Etwa 3000 Forstdiebstähle waren jährlich von ihm zu verhandeln, „darunter auch ziemlich viele schwere Fälle“. Einfache Fälle wurden nur in schriftlicher Form abgehandelt. Fälle, in denen die Anzeige bestritten wurde oder „sonst noch nähere Aufklärung nöthig“ war, wurden vierteljährlich je einmal in Bönnigheim und zusätzlich dreimal auswärts an einem sogenannte „Rugtag“ verhandelt. Es gab also für das Forstamt 16 Verhandlungstage im Jahr.
Ein solcher Tag mit mehreren hundert Delinquenten war ein echter Gerichtsmarathon, eine übliche Verhandlung hat nur wenige Minuten gedauert. „Die Vernehmung und Protokollierung der Beschuldigten und Zeugen bei bedeutenden Fällen auf der Forstamtskanzlei samt Urteilsfällung und Begründung nahm in der Woche durchschnittlich zwei Tage weg. Dazu kamen noch die auswärtigen Verhandlungen verbunden mit Augenscheinen, Haussuchungen und Verhaftung, was gar nicht so ungefährlich war, so daß ich außer den betreffenden Waldschützen noch Landjäger beiziehen musste“, notierte C. A. Stock.
Vier Zellen im Unterschoss
Vier Gefängniszellen waren im Untergeschoss des Amtsdienergebäudes eingerichtet und wurden im Regelfall als Einzelzellen verwendet. Die Amtsdienerin erledigte den Wärterdienst mit Vor- und Abführen der Untersuchungshäftlinge sowie deren Verpflegung. Für die vom Forstamt verhängten Strafen wurden nach einem für jedes Forstamt besonderen Tarif verhängt. Das bedeutete, die Arreststrafe war nur der Ersatz für eine nicht bezahlte Geldstrafe. Diese kurzen Haftstrafen dauerten zwischen einem halben Tag bis zu zwölf Tagen, die häufigste Strafen waren zwei Tage. Im Arrest waren Tabak und Alkohol verboten.
Bereits 1833 kritisierten die württembergischen Abgeordneten die eigene, niedrige Gerichtsbarkeit der Forstämter. „Häufige Bestechung“ wurde beklagt und es seien tausende Beispiele bekannt, „dass Willkür an der Stelle des Rechts, dass Eile, Bequemlichkeit, Gleichgültigkeit statt sorgfältigem ruhigen Nachdenken, dass Befangenheit statt Unbefangenheit das Strafurteil diktiert haben“.