
Im Besitz von Kinder- und Jugendpornos: Angeklagter bezeichnet sich vor Gericht als pornosüchtig
Bei dem Versuch, kinder- und jugendpornografische Inhalte von einem Gerät auf das andere zu übertragen, sind Beamte einem Mann aus dem Zollernalbkreis auf die Schliche gekommen.

Der Besitz von Kinderpornografie ist genauso strafbar wie der Versuch kinderpornografische Schriften zu verbreiten oder herzustellen.Es gibt kaum eindeutige Symptome, die au sexuellen Missbrauch bei Kindern hindeuten. Verhaltensänderungen und psychosomatische Beschwerden können Anzeichen sein.
dpa/Julian Stratenschulte (Symbolfoto)