Einsatz in Albstadt
: Scherzhafter Notruf? Polizei prüft mögliche Straftat

Ein Notruf aus Scherz ist eine Straftat und kann für den Anrufer ernsthafte Konsequenzen haben. Dementsprechend ermittelt die Polizei nach dem Vorfall am Ebinger Europaplatz vergangene Woche.
Von
Benjamin Roth
Albstadt
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Feuerwehr, Rettungsdienst und Polizei rückten vergangene Woche an den Ebinger Europaplatz auf. Eine Notlage konnten die Einsatzkräfte jedoch nicht feststellen.

Feuerwehr, Rettungsdienst und Polizei rückten vergangene Woche an den Ebinger Europaplatz aus. Eine Notlage konnten die Einsatzkräfte jedoch nicht feststellen.

Jannik Nölke
  • Polizei ermittelt in Albstadt: Verdacht auf schadhaften Notruf am Ebinger Europaplatz.
  • Feuerwehr, Rettungsdienst und Polizei rückten an, fanden aber keinen Brand und keine Notlage.
  • Vor Ort war der Anrufer nicht auffindbar – das gemeldete Handy wurde nach dem Anruf ausgeschaltet.
  • Polizei vermutet einen kindlichen Anrufer, ein Tatverdächtiger ist noch nicht identifiziert.
  • Missbrauch von Notrufen ist strafbar und kann Kostenersatz sowie Geld- oder Freiheitsstrafe nach sich ziehen.

Die Zusammenfassung wurde durch künstliche Intelligenz erstellt.

Vergangene Woche Montag rückten Feuerwehr, Rettungsdienst und Polizei an den Ebinger Europaplatz aus. Vor Ort trafen die Einsatzkräfte den Anrufer, der einen Brand in seiner Wohnung per Notruf gemeldet hatte, aber nicht an. Eine Notlage war nicht ersichtlich, die Feuerwehr durchsuchte beide Hochhäuser am Europaplatz und fuhr schließlich gar die umliegenden Straßen ab. Ein Brand: Fehlanzeige.

Polizei geht „von kindlichem Anrufer aus“

Wie die Pressestelle des Polizeipräsidiums Reutlingen mitteilt, gehe man in dem Fall „von einem kindlichen Anrufer“ aus. Die bisherigen Ermittlungen haben demnach noch nicht zur Identifizierung eines Tatverdächtigen geführt. Diese dauern weiter an.

Warum Tatverdächtiger? Sollte sich herausstellen, dass es sich bei dem Notruf vergangene Woche um einen Scherz gehandelt hat, liegt eine Straftat vor. Konkret: der Missbrauch von Notrufen wie den Telefonnummern 110 oder 112. Dieses Delikt wird in Paragraf 145 des Strafgesetzbuches geführt.

Freiheits- oder Geldstrafe

Darin heißt es sinngemäß: Wer absichtlich Notrufe missbraucht oder einen Notfall vortäuscht, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe bestraft. Das gelte auch für das grundlose Anrufen aus Spaß, selbst wenn kein Text gesprochen wird, wie ein Polizeisprecher weiter erklärt. „Zudem wird stets geprüft, ob dem Veranlasser die entstandenen Kosten des Einsatzes auferlegt werden können. Diese können, wenn neben Polizei und Rettungsdienst zum Beispiel ein ganzer Löschzug anrückt, durchaus erheblich sein.“

Im Ebinger Fall wurde das Mobiltelefon, mit dem der Notruf abgesetzt worden war, unmittelbar nach dem Anruf ausgeschaltet und ließ sich nicht mehr orten, wie unsere Redaktion bereits vergangene Woche berichtete.