Eigentlich wollte Herr Malla nur schnell ein Geschenk kaufen, doch daraus wurde nichts. Denn schon kurz nachdem Malla (Name geändert) an einem Samstagnachmittag im März 2017 eine „Müller“-Drogerie in Konstanz betreten hatte, hielt ihn ein Mann auf, gab sich als Ladendetektiv zu erkennen und verlangte, einen Ausweis des Kunden zu sehen.
Malla weigerte sich. Es ergab sich eine aufgebrachte Diskussion, der Filialleiter kam hinzu, Schaulustige blieben stehen, einige mischten sich auch ein, und schließlich verwies der Filialleiter Malla des Geschäfts.
Der Herausgeworfene erklärte aufgebracht, er werde nun vor dem Eingang des Ladens stehen bleiben, um zu prüfen, ob die anderen Kunden genauso behandelt würden wie er. Denn Herr Malla stammt aus Afrika und ist von dunkler Hautfarbe. Außerdem beschäftigt er sich wissenschaftlich mit dem Thema Rassismus.
Amtsgericht Konstanz: Drogerie Müller muss Schmerzensgeld zahlen
Am Ende kam die Polizei, doch man ging im Unfrieden auseinander. Herr Malla suchte ein paar Tage später in Begleitung einer Nachbarin nochmal das Gespräch mit dem Filialleiter, beschwerte sich dann schriftlich bei der „Müller“-Zentrale, die bot einen 50-Euro-Gutschein an. Doch so richtig zu Ende ging die Sache erst im März dieses Jahres. Da nämlich wurde ein Urteil des Amtsgerichts Konstanz rechtskräftig, das Malla angerufen hatte. Das Gericht stellte fest, dass die Rechte des Klägers verletzt wurden, und verurteilte die Müller Handels GmbH dazu, ihm ein Schmerzensgeld von 1000 Euro plus Zinsen zu bezahlen. (AZ: 11 C 69/18)
„Die versuchte Ausweiskontrolle war eine unmittelbare Benachteiligung aus Gründen der ethnischen Herkunft“, urteilte das Gericht. Denn Malla habe „wegen seiner Hautfarbe eine weniger günstige Behandlung erfahren als andere Personen in vergleichbarer Situation“. Die anderen Kunden, die an dem Nachmittag bei „Müller“ einkauften, seien schließlich nicht kontrolliert worden.
Rassistisch motivierte Diskriminierungen kommen häufig vor
„Der Kläger“, so heißt es im Urteil, „hat infolge der Verletzung des Benachteiligungsverbotes einen immateriellen Schaden. Er hat sich – nachvollziehbar – in der vorliegenden Situation durch die zurücksetzende Ausweiskontrolle in einem stark frequentierten Ladengeschäft und einer dadurch entstandenen Diskussion, an der sich noch Unbeteiligte zu seinem Nachteil einmischten, gedemütigt und beschämt gefühlt.“
Oder, wie es Herr Malla, ein eloquenter Akademiker mit französischem Akzent, ausdrückt: „Diese diskriminierende Behandlung ist eine Belastung.“ Er und auch Bekannte von ihm erlebten häufig solch rassistisch motivierte Diskriminierungen, erzählt er am Telefon. Erst neulich wieder sei er abends mit der Bahn in Konstanz angekommen und von der Polizei angehalten worden. „Wir waren wirklich viele Fahrgäste, aber ich war der einzige, der kontrolliert wurde.“
„Racial Profiling“: Gericht sieht Verstoß gegen das Allgemeine Gleichstellungsgesetz
Der Fachbegriff für dieses Vorgehen lautet „Racial profiling“. Das Phänomen taucht öfter auf, bei Polizeikontrollen oder auch am Einlass von Diskotheken, wenn Türsteher generell Dunkelhäutige abweisen.
Grundsätzlich ist das rechtswidrig und verstößt gegen das Grundgesetz. Entsprechende Polizeikontrollen sind schon öfter von Gerichten beanstandet worden, doch im Wirtschaftsbereich ist das Konstanzer Urteil, das einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichstellungsgesetz sah, bahnbrechend.
Bernhard Franke, kommissarischer Leiter der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, hat es daher „aufmerksam verfolgt“. Er betrachte es als „sehr grundlegendes Urteil“, lässt Franke auf Anfrage mitteilen. Er hoffe, dass das Urteil allgemein das Bewusstsein für den diskriminierungsfreien Umgang mit Kunden in der Öffentlichkeit schärfe.
Adis in Tübingen bietet Beratung und Unterstützung
Das hofft auch Andreas Foitzik von der Antidiskriminierungsstelle Adis in Tübingen, die Malla beraten und unterstützt hat. Er kann von etlichen ähnlichen Fällen berichten. „Das hier war nur einer, der vor Gericht gegangen ist.“ Viele Menschen erlebten im Alltag Diskriminierung.
Die Firma Müller wollte zu der Angelegenheit keine Stellungnahme abgeben.
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Racial Profiling
Unter Racial profiling versteht man ein Agieren von Sicherheitspersonal, wenn zu kontrollierende Personen in erster Linie wegen ihrer Hautfarbe ausgewählt werden. Das ist verboten, kommt aber immer wieder vor. Racial profiling wirkt laut der Antidiskriminierungsstelle des Bundes „besonders diskriminierend, weil die kontrollierten Personen in der Öffentlichkeit sichtbar auf den Verdacht eines kriminellen Verhaltens überprüft werden“. Laut Landes-Innenministerium ist diesem „keine Problemstellung“ zu dieser Thematik bekannt. „Hautfarbe, Abstammung oder Herkunft sind für polizeiliche Maßnahmen grundsätzlich nicht von Bedeutung.“