Kiffen verboten!: Auf dem Stuttgarter Frühlingsfest ist Cannabis weiterhin nicht erlaubt

Das Frühlingsfest ist ein Fest für die ganze Familie. Joints haben deshalb auf dem Festgelände nichts verloren.
Michael Latz/dpaEs ist Europas größter Frühlingsevent: Am 20. April beginnt das 84. Stuttgarter Frühlingsfest auf dem Cannstatter Wasen. Bis zum 12. Mai werden wieder mehr als 1,4 Millionen Gäste in den Festzelten, Fahrgeschäften und an den Buden erwartet. Kiffer sind allerdings nicht willkommen: Auf dem Festplatz wird der gerade erst teillegalisierte Konsum von Cannabis verboten.
„Das Frühlingsfest ist ein großes Fest für die ganze Familie, wir wollen die Kinder schützen“, sagte Stefanie Hirrle, Pressesprecherin der Veranstaltungsgesellschaft in.stuttgart, der SÜDWEST PRESSE. Das neue Cannabisgesetz schreibe zum Schutz der Kinder und Jugendlichen ausdrücklich vor, dass in Gegenwart von Minderjährigen oder auch in der Umgebung von Schulen oder Kitas keine Joints erlaubt sind. Daran orientiere man sich jetzt auch auf dem Frühlingsfest.
Ein entsprechendes Verbot komme in die Benutzungsordnung für das Festgelände. Natürlich habe man sich bei diesem Beschluss mit der Stadt und auch der Polizei abgestimmt, sagt die Pressesprecherin. Ob es die gleiche Regelung auch auf dem Cannstatter Volksfest im September geben wird, das sei noch offen.
Rauchen erlaubt, Kiffen verboten
Die Wirte der Festzelte auf dem Frühlingsfest haben bereits gemeinsam ein Cannabis–Verbot beschlossen — ebenfalls mit Blick auf den Schutz der Familien auf dem Frühlingsfest. In den Zelten sollten sich alle wohlfühlen, wenn gekifft werde, sei das keine sichere und angenehme Umgebung mehr, hatte Marcel Benz, der Wirt von Grandls Hofbräu–Zelt, den „Stuttgarter Nachrichten“ gesagt. Der „Wasenwirt“ hat das Verbot bereits in seiner Hausordnung verankert: In Paragraf 4, der den Aufenthalt im Festzelt regelt, heißt es bereits: Alle Handlungsweisen, die einen friedlichen und sicheren Festzeltbesuch stören können, sind untersagt, auch der „Konsum von Produkten, die Tetrahydrocannabinol enthalten (z.B. Marihuana oder Haschisch)“.
Laut Landesnichtrauchergesetz ist das Rauchen in Gaststätten untersagt, Ausnahmen gelten nur in vollständig abgetrennten Nebenräumen. Und eben auch in Bier– , Wein– und Festzelten, wenn es nicht per Hausrecht verboten wird.
