Tödlicher Nachbarschaftsstreit
: Tatverdächtiger aus Schwäbisch Gmünd wieder auf freiem Fuß

In Schwäbisch Gmünd ist ein Nachbarschaftsstreit eskaliert. Für einen 33-Jährigen endete er tödlich. Sein eigener Nachbar soll ihn erstochen haben. Der mutmaßliche Täter muss vorerst nicht in Haft.
Von
Kerstin Auernhammer
Schwäbisch Gmünd
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In Schwäbisch Gmünd ist ein Nachbarschaftsstreit eskaliert. Ein 27-Jähriger soll dabei seinen 33-jährigen Nachbarn mit einem Messer erstochen haben.

Sven kaufmann / dpa

Ein 27-Jähriger soll in der Nacht auf Donnerstag (21.12.) in Schwäbisch Gmünd seinen 33-jährigen Nachbarn erstochen haben. Grund war laut Polizei ein vorangegangener Nachbarschaftsstreit. Die beiden Männer seien kurz vor Mitternacht im Paul-Gerhardt-Weg im Stadtteil Lindach zunächst in einen verbalen Streit geraten, teilte das Polizeipräsidium Aalen am Freitag mit. Anlass sei gewesen, dass der Ältere ein Feuer auf seinem Balkon anzündete. Der Jüngere soll sich darüber beschwert haben, woraufhin der 33-Jährige handgreiflich wurde.

Aus verbalem Streit wurde Handgemenge

Der 27-Jährige gab an, sein Nachbar habe mit einem Gegenstand auf ihn eingeschlagen. Er habe sich daraufhin mit einem Messer zur Wehr gesetzt. Der Jüngere soll seinen Kontrahenten mehrmals mit dem Messer verletzt haben. Nach Polizeiangaben hatten beide den Notruf gewählt. Der schwer verletzte 33-Jährige kam ins Krankenhaus, wo er einige Stunden nach der Tat seinen Verletzungen erlag.

Wie schwer die Verletzungen des mutmaßlichen Täters sind, konnte die Polizei nicht sagen. Der 27-Jährige kam im Laufe des Freitags wieder frei, offenbar sah die Staatsanwaltschaft keine Haftgründe als gegeben an. Die Behörde selbst war am Freitagnachmittag nicht erreichbar.

Das sind Gründe für eine Untersuchungshaft

Beschuldigte können in Untersuchungshaft kommen, wenn sie dringend tatverdächtig sind und wenn ein Haftgrund besteht. Dafür sieht die Strafprozessordnung (§112) mehrere Voraussetzungen:

- Ein Beschuldigter ist auf der Flucht oder versteckt sich.

- Es besteht die Gefahr, dass die Ermittlungen gefährdet werden, indem der Beschuldigte sich dem Verfahren entzieht, Beweismittel vernichtet, beiseite schafft oder fälscht.

- Es besteht die Gefahr, dass der Beschuldigte Zeugen oder Sachverständige bestechen oder bedrohen könnte oder andere damit beauftragt.