Flughafen München Streik: Verspätungen und Flugausfall – diese Rechte haben Reisende

Warnstreik - Flughafen München: 27.02.2025, Bayern, München: Eine Anzeigetafel zeigt am Münchner Flughafen zahlreiche annullierte Flüge an. Die Gewerkschaft Verdi will mit einem zweitägigen Warnstreik am Münchner Flughafen den Druck in den Tarifverhandlungen im öffentlichen Dienst machen. Foto: Sven Hoppe/dpa +++ dpa-Bildfunk +++
Sven Hoppe/dpa- Warnstreik am Flughafen München am 27. und 28.02., 80% der Flüge annulliert.
- Passagiere haben Anspruch auf Entschädigung bei Verspätungen über 3 Stunden.
- Ersatzbeförderung und Betreuungsleistungen müssen von der Airline angeboten werden.
- Reisende können bei Nichtantritt den Ticketpreis erstattet bekommen.
- ADAC bietet Entschädigungsrechner zur Überprüfung von Ansprüchen an.
Die Zusammenfassung wurde durch künstliche Intelligenz erstellt.
Wer am heutigen Donnerstag (27.02.) oder am Freitag vom Flughafen München in die Winter- oder Faschingsferien starten möchte, hat großes Pech: Die Gewerkschaft Verdi hat ihren Warnstreik begonnen.
Der Flughafen wird seit Donnerstagnacht um 0 Uhr für 48 Stunden, also bis zur Nacht von Freitag (28. Februar) auf Samstag um 0 Uhr, bestreikt. Bereits in den vergangenen Tagen kam es an den Flughäfen Köln/Bonn und Düsseldorf zu Arbeitsniederlegungen, auch Hamburg wird aktuell bestreikt.
Die Airlines am Flughafen München haben rund 80 % ihrer Flüge abgesagt. Weitere Annullierungen sind laut Auskunft des Flughafens nicht ausgeschlossen. Es ist also mit erheblichen Auswirkungen auf den Verkehrsbetrieb zu rechnen. Passagieren wird dringend empfohlen, sich vor ihrer Anreise zum Flughafen über den aktuellen Flugstatus bei ihrer Airline zu informieren.
Welche Rechte Passagiere bei kurzfristigen Flugausfällen und -verspätungen haben, darüber klären Juristen des ADAC auf.
Verdi Warnstreik am Flughafen München: Welche Rechte Passagiere bei Streik haben
Grundsätzlich haben Fluggäste bei Annullierungen oder Verspätungen von mehr als 3 Stunden Anspruch auf eine Entschädigung nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung. Bei Verspätungen ab drei Stunden am Zielort sowie kurzfristigen Flugabsagen sind unter gewissen Voraussetzungen Ausgleichszahlungen in Höhe von 250 bis 600 Euro pro Passagier vor. Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die die Airline nicht kontrollieren kann.
Wann ist ein Streik ein „außergewöhnlicher Umstand“?
Laut der Rechtsexperten des ADAC hängt das vom Einzelfall ab. Folgende Szenarien gibt es:
- Externe Streiks (zum Beispiel von Flughafenpersonal oder Fluglotsen): Diese gelten in der Regel als unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstand, sodass die Airline keine Entschädigung zahlen muss.
- Interne Streiks (zum Beispiel des Airline-Personals): Diese können als unternehmerische Entscheidung gewertet werden. In diesem Fall kann eine Entschädigungspflicht bestehen.
Unabhängig davon, ob Passagiere Anspruch auf eine Entschädigung haben, muss die Airline jedoch die gebuchte Beförderung sicherstellen.
Fällt ein Flug wegen eines Streiks aus, haben Reisende folgende Rechte:
- Ersatzbeförderung: Die Airline muss eine alternative Transportmöglichkeit anbieten. Wenn nötig auch per Bahn oder Bus. Falls sie dies nicht tut, können Reisende die Kosten für eine selbst organisierte Ersatzbeförderung zurückfordern. Bietet die Airline nicht von selbst eine Alternative an, sollten Betroffene ihr eine Frist dafür setzen. Kommt sie der Aufforderung nicht nach, können Reisende selbst Ersatz beschaffen und die Kosten der Fluggesellschaft hinterher in Rechnung stellen. Tipp: Als angemessene Frist für die Airline sehen Reiserechtler hier zwei bis drei Stunden an.
- Hat ein Flug mehr als fünf Stunden Verspätung, können Reisende laut Angaben der Deutschen Presseagentur (dpa) das Ticket zurückgeben und ihr Geld zurückverlangen - Gutscheine müssen sie nicht akzeptieren. Auch Bearbeitungsgebühren dürfen von der Airline nicht einbehalten werden.
- Betreuungsleistungen: Hängen Passagiere streikbedingt länger am Flughafen fest, müssen Fluggesellschaften Betreuungsleistungen erbringen - etwa in Form von Gastronomiegutscheinen für Getränke und Snacks vor Ort. Ab wann, das hängt von der Flugdistanz ab: Bei Flügen mit Distanzen bis 1.500 Kilometer greift die Pflicht schon ab zwei Stunden Abflugverspätung, bei Distanzen zwischen 1.500 und 3.000 Kilometer ab drei Stunden, bei längeren Flügen ab vier Stunden. Strandet man am Airport, muss die Airline die Hotelnacht zahlen.
Stornierung wegen Streik: Was ist möglich?
Möchte man die Reise nicht mehr antreten, hat man laut den Experten des ADAC alternativ zu den genannten Rechten die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten und sich den Ticketpreis erstatten zu lassen.
Reisende, die eine Pauschalreise gebucht haben, sollten sich direkt an den Reiseveranstalter wenden. Dieser ist dafür verantwortlich, dass Reisende ihr Ziel erreichen. Dazu gehören unter anderem die Organisation eines Ersatzflugs bis hin zu Reisepreisminderungen, falls sich die Ankunft verzögert.
Wie viel Entschädigung steht Reisenden aufgrund des Streiks zu?
Bei dieser Frage kann der ADAC Entschädigungsrechner helfen, der hier zu finden ist. Betroffene können hier ihre Rechte überprüfen und anschließend geltend machen: Entweder macht man das selbst über einen ADAC Musterbrief oder mithilfe des ADAC-Partners FairPlane, der den möglichen Anspruch mit seinen Vertragsanwälten durchsetzt. Benötigt werden dafür laut ADAC lediglich das Abflugdatum und die Flugnummer. Die Entschädigungen sind dabei bis zu drei Jahre rückwirkend möglich.
Auch die Website der Schlichtungsstelle Reise & Verkehr ist ein Anlaufpunkt für Passagiere. An diese kann man sich auch kostenfrei mit einem Schlichtungsantrag wenden, falls es bei Erstattungsfragen Zwist mit der Airline gibt oder diese sich nicht meldet. Als Hilfe für die Durchsetzung Ihrer Rechte bieten die Verbraucherzentralen die kostenfreie Flugärger-App an.
Was bei Pauschalreisen gilt
Bei Pauschalreisen ist der Reiseveranstalter laut dpa in der Pflicht, sich um eine alternative Beförderung zu kümmern - und auch um die Betreuungsleistungen. Wer aufgrund eines Warnstreiks erst einen Tag später in den Urlaub fliegt, kann den Reisepreis anteilig mindern. Man zahlt dann für einen Tag weniger.
