Nicht nur Karfreitag
: So streng ist Baden-Württemberg beim Tanzverbot

In Baden-Württemberg beginnt das Tanzverbot schon an Gründonnerstag – das ist nicht überall so. Was die Bundesländer vorschreiben und welche Verbote an Karfreitag noch gelten.
Von
Isabelle Jahn, kna
Stuttgart/Ulm
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Partys am Karfreitag trotz Tanzverbot: ARCHIV - 26.08.2016, Berlin: Menschen feiern in Berlin in einem Club.  (zu dpa: «Protest gegen Tanzverbot an Karfreitag in Bayern») Foto: Sophia Kembowski/dpa +++ dpa-Bildfunk +++

Nichts mit Abfeiern: An Karfreitag und in Baden-Württemberg auch schon früher gilt ein Tanzverbot.

Sophia Kembowski/dpa
  • Karfreitag ist bundesweit ein „stiller Tag“: Tanzen ist in allen Ländern verboten.
  • Baden-Württemberg zählt zu den strengeren: Verbot von Gründonnerstag 18 Uhr bis Karsamstag 20 Uhr.
  • Rheinland-Pfalz hat mit 84 Stunden die längste, Bremen mit 15 Stunden die kürzeste Verbotszeit.
  • In BW sind am Karfreitag öffentliche Veranstaltungen und Sport untersagt, Bars nur Schankbetrieb.
  • Verstöße gelten als Ordnungswidrigkeit – möglich ist eine Geldbuße bis zu 1500 Euro.

Die Zusammenfassung wurde durch künstliche Intelligenz erstellt.

Ein langes Osterwochenende steht bevor – perfekt zum Feiern gehen? Nicht ganz, denn am Feiertags-Freitag handelt es sich um einen sogenannten „stillen Tag“: An Karfreitag, an dem Christen an das Leiden und Sterben Jesu am Kreuz erinnern, gilt bundesweit ein Tanzverbot. Außerdem gibt es weitere Regeln, die gesetzlich vorgeschrieben sind. Wie streng ist das Tanzverbot in Baden-Württemberg im Vergleich zu anderen Bundesländern geregelt? Und was ist abgesehen davon nicht erlaubt? Eine Übersicht:

Tanzverbot: Baden-Württemberg gehört zu den strengen

Das Tanzverbot gilt in allen 16 Bundesländern, aber in unterschiedlicher Länge. Baden-Württemberg liegt auf Platz sechs und zählt damit mit insgesamt 50 Stunden Verbotszeit zu den strengeren – aber es geht noch deutlich strenger: In Rheinland-Pfalz darf erst ab Sonntagnachmittag wieder Party gemacht werden, dort dauert das Tanzverbot 84 Stunden. Am kürzesten fällt die gesetzliche Ruhezeit mit 15 Stunden in Bremen aus. Alle Länder im Überblick – geordnet nach Dauer des Tanzverbots:

  • Rheinland-Pfalz: Gründonnerstag 4 Uhr bis Ostersonntag 16 Uhr (84 Stunden Tanzverbot)
  • Bayern: Gründonnerstag 2 Uhr bis Karsamstag 24 Uhr (70)
  • Hessen: Gründonnerstag 4 Uhr bis Karsamstag 24 Uhr (68)
  • Saarland: Gründonnerstag 4 Uhr bis Karsamstag 24 Uhr (68)
  • Niedersachsen: Gründonnerstag 5 Uhr bis Karsamstag 24 Uhr (67)
  • Baden-Württemberg: Gründonnerstag 18 Uhr bis Karsamstag 20 Uhr (50 Stunden)
  • Mecklenburg-Vorpommern: Karfreitag 0 Uhr bis Karsamstag 18 Uhr (42)
  • Nordrhein-Westfalen: Gründonnerstag 18 Uhr bis Karsamstag 6 Uhr (36)
  • Brandenburg: Karfreitag 0 Uhr bis Karsamstag 4 Uhr (28)
  • Sachsen-Anhalt: Karfreitag 0 Uhr bis 24 Uhr (24)
  • Schleswig-Holstein: Karfreitag 2 Uhr bis Karsamstag 2 Uhr (24)
  • Thüringen: Karfreitag 0 Uhr bis 24 Uhr (24).
  • Sachsen: Karfreitag 0 Uhr bis 24 Uhr (24)
  • Hamburg: Karfreitag 5 Uhr bis 24 Uhr (19)
  • Berlin: Karfreitag 4 Uhr bis 21 Uhr (17)
  • Bremen: Karfreitag 6 Uhr bis 21 Uhr (15)

Was ist an Karfreitag außer Tanzen verboten?

Die Details der Regelung am Karfreitag sind im baden-württembergischen Feiertagsgesetz geregelt und beinhalten Folgendes:

  • An Karfreitag darf das Angebot in Bars „nicht über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen“.
  • Öffentliche Veranstaltungen sind nicht erlaubt, soweit sie „nicht der Würdigung des Feiertages oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen“. Auch Sportveranstaltungen dürfen nicht stattfinden. Diese sind auch an Ostersonntag bis 11 Uhr verboten.
  • Wie auch an allen anderen Feiertagen gilt auch an Karfreitag: Man darf keine Arbeiten, die Ruhe anderer stören könnten, erledigen. Leichtere Gartenarbeiten etwa sind aber erlaubt.
  • Tanzverbot nicht nur an Karfreitag – Bußgeld möglich

    Auch an drei weiteren Tagen im Jahr gilt in Baden-Württemberg ein Tanzverbot: an Allerheiligen, am Buß- und Bettag sowie am Volkstrauertag und Totengedenktag. Ein Verstoß gegen die Regelung gilt als Ordnungswidrigkeit und kann gemäß dem Feiertagsgesetz mit einer Geldbuße bis zu 1500 Euro geahndet werden.