Entscheidung unanfechtbar: „Gefährdung für Menschen“ – Hornisgrinde-Wolf darf getötet werden

Jetzt also doch: Der sogenannte Hornisgrinde-Wolf darf von einem Spezialteam im Auftrag des Landes getötet werden.
Soeren Stache/dpa- VGH erlaubt Abschuss des „Hornisgrinde-Wolfs“ GW2672m durch Spezialteam des Landes.
- Entscheidung per Pressemitteilung am Montag (16.02.2026) bekanntgegeben.
- Artenschutzrechtliche Ausnahme gilt als voraussichtlich rechtmäßig und vollziehbar.
- Beschwerden von Naturschutzverbänden gegen VG Stuttgart (05. Februar 2026) zurückgewiesen.
- Abschuss mit sofortiger Wirkung bis zum 10. März 2026 erlaubt; Tauziehen dauert seit Wochen.
Die Zusammenfassung wurde durch künstliche Intelligenz erstellt.
Die für Naturschutzrecht zuständige fünfte Kammer des VGH habe in zwei Eilverfahren die vom Umweltministerium erteilte Ausnahmeentscheidung zur Tötung des Tiers für voraussichtlich rechtmäßig und vollziehbar erklärt. Er habe damit die Beschwerden von Naturschutzverbänden gegen die gleichlautenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 5. Februar 2026 zurückgewiesen. Der Wolf dürfe mit sofortiger Wirkung bis zum 10. März 2026 getötet werden, steht in der Pressemitteilung des VGH.
Anders als bei einer Ausnahme etwa aus wirtschaftlichen Gründen erfordere eine Ausnahme im Interesse der Gesundheit des Menschen „keine hohe Schadenswahrscheinlichkeit im Sinne einer konkreten Gefahr“, teilt das Gericht mit. In seiner Entscheidung habe der Senat ausgeführt, dass lediglich greifbare Anhaltspunkte dafür vorliegen müssten, dass sich eine Gefährdungslage für den Menschen entwickle. Das sei hier der Fall.
Beschwerde von Naturschutzverbänden zurückgewiesen
Dem VGH zufolge hat das Ressort von Umweltministerin Thekla Walker (Grüne) belegt, dass sich der Wolf von Januar 2024 bis Februar 2026 „immer öfter dem Menschen in einem Abstand von weniger als 30m“ nähere. Das lasse auf eine zunehmende Gewöhnung schließen. Unter Berufung auf fachliche Stellungnahmen erklärt der VGH, es sei mit Situationen zu rechnen, die für den Menschen gefährlich werden könnten – „einschließlich Angriffen des Wolfs mit der Folge entsprechender Verletzungen“.
Zur Tötung des Wolfs gebe es auch keine zumutbare Alternative. Vergrämungsmaßnahmen hätten bei einem Tier, dass bereits eine Vielzahl nicht negativer Erfahrungen mit Menschen gemacht habe, voraussichtlich keinen Effekt. Betretungsverbote für Menschen oder eine Leinenpflicht für Hunde könnten nicht effektiv umgesetzt werden. Der Erhaltungszustand der Wolfspopulation werde durch den Abschuss nicht verschlechtert.
Ungewöhnlich kontaktfreudiges Tier
Das Umweltministerium hatte im Januar den Abschuss des ungewöhnlich kontaktfreudigen Tiers angeordnet. GW2672m, wie Experten den Rüden nennen, gilt seit Frühjahr 2024 rund um die Hornisgrinde im Nordschwarzwald als sesshaft. Das Tier wird auf vier oder fünf Jahre geschätzt. Seit 2024 sind mehr als 180 Sichtungen belegt, teilweise mit einem Abstand von unter zehn Meter. In knapp der Hälfte der Fälle hatte ein Mensch einen Hund dabei. Fachleute vermuten, dass der Wolf sich mangels Artgenossin für Hündinnen interessiert und gelernt hat, dass sie oft Menschen begleiten.
Im Managementplan Wolf hat das Land 30 Meter als kritischen Abstand definiert. Es bestehe „eine konkrete und aktuelle Gefährdungslage für Mensch und Tier durch den Wolf GW2672m“, folgerte das Ministerium in seiner Entscheidung. Versuche, das Tier zu fangen und zu besendern, um es vergrämen zu können, seien gescheitert.
In Baden-Württemberg steht ein spezielles „Entnahmeteam“ für den Abschuss von Problemwölfen bereit. Die aktuelle Erlaubnis erstreckt sich ausdrücklich nur auf diese Personen. Angesichts der gesellschaftlichen Polarisierung ist ihre Identität geheim.
Beschluss ist unanfechtbar
Die Entscheidung des Umweltministeriums war bei Verbänden wie dem Nabu und der Gesellschaft zum Schutz der Wölfe auf Verständnis gestoßen. Andere Umweltorganisationen hatten versucht, den Abschuss gerichtlich zu stoppen. Nach dem Verwaltungsgericht hat nun auch der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung des Umweltministeriums bestätigt. Die Beschlüsse sind unanfechtbar (5 S 268/26 und 5 S 269/26).
„Wir haben jetzt rechtliche Klarheit“, erklärte Ministerin Walker dazu. „Das Gericht hat anerkannt, dass wir im Vorfeld sehr viel versucht haben, um das Verhalten des Wolfes zu ändern.“ Nach fast zwei Jahren bleibe nun leider nur der Abschuss, um potenziell gefährliche Begegnungen mit dem Tier zu vermeiden. „Auch der VGH stellt fest, dass der Hornisgrinde-Wolf inzwischen eine Vielzahl nicht negativer Erfahrungen mit dem Menschen gemacht hat – Stichwort Wolfstourismus – und eine Vergrämung in seinem Fall daher nicht mehr den gewünschten Effekt haben würde.“
Walkers Pressestelle gab bekannt, das Entnahmeteam sei ab sofort tätig.


