Grausige Szenen am Samstagvormittag in der Nähe von Stockach: Wie die Polizei berichtet, hat gegen 11 Uhr ein nicht angeleinter Hund im Bereich des Winterriedhofes ein Reh angegriffen: Der Hund, ungefähr so groß wie ein Schäferhund, erspähte das Muttertier. Er hetzte ihm hinterher, holte es ein und riss es.
Trächtiges Reh durch Hundebiss schwer verletzt - Von Jäger erlöst
Das trächtige Reh wurde durch den Biss des Hundes so schwer verletzt, dass ein Jäger gerufen werden musste, der das Tier schließlich erlöste. Die verantwortlichen Hundehalter entfernten sich laut Polizei nach dem Vorfall unerkannt.
Reh gerissen: Polizei Stockach bittet Zeugen um Mithilfe
Jetzt sucht die Polizei in Stockach nach den Hundehaltern und bittet mögliche Zeugen um Hinweise. Der Hund soll kurzes, braun-graues Fell gehabt haben. Hinweise werden erbeten unter der Telefonnummer 07771 - 9391-0.
Immer wieder Fälle von Hundebissen
Angriffe durch frei laufende Hunde sind keine Seltenheit:
- Am Samstag (4. Februar) hat ein Hund auf der Illerbrücke in Neu-Ulm einen Jogger gebissen.
- Solche Fälle können auch vor Gericht landen: In Senden hatte eine Hündin schon mehrfach Menschen gebissen – ausnahmslos Frauen.
Kein Leinenzwang in BW: Aber Hunde lieber an der Leine führen
In diesem Zusammenhang weist die Polizei darauf hin, dass das Führen von Hunden in der freien Natur mit einer Leine solche Vorfälle verhindert. Die Forstbehörde Baden-Württemberg erklärt, dass es in den Wäldern Baden-Württembergs zwar keinen Leinenzwang für Hunde gebe. Allerdings sei entscheidend, dass Halter ihren Hund nur dann frei laufen lassen dürfen, wenn diese das Tier auch ohne Leine sicher unter Kontrolle haben und unverzüglich zu sich rufen können.
Ist das nicht der Fall, begehen Halter eine Ordnungswidrigkeit. Deswegen rät die Behörde: „Nehmen Sie Ihren Hund bitte an die Leine, wenn Sie ein Wildtier sehen, oder Ihnen andere Waldbesucher – vor allem Kinder – begegnen.“
Geldbußen bei Verstößen
Wer seinen Hund frei laufen lässt, das Tier aber nicht im Griff hat, riskiert eine Geldbuße. Das regelt das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, hier im Wortlaut:
Paragraph 121: Halten gefährlicher Tiere
- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. ein gefährliches Tier einer wildlebenden Art oder ein bösartiges Tier sich frei umherbewegen läßt oder
- 2. als Verantwortlicher für die Beaufsichtigung eines solchen Tieres es unterläßt, die nötigen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Schäden durch das Tier zu verhüten.
- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.