Messerangriff im Allgäu
: Täter soll nach Attacke auf Vierjährige im Supermarkt in Psychiatrie

Im April wird eine Vierjährige in einem Supermarkt mit einem Messer attackiert. Der mutmaßliche Täter soll wegen versuchten Mordes vor Gericht.
Von
Uwe Keuerleber
Wangen im Allgäu
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Mutmaßlicher Täter und Opfer kannten sich den Ermittlern nach nicht. (Archivbild)

David Pichler/David Pichler/dpa

Gut vier Monate nach dem Messerangriff auf eine Vierjährige in Wangen im Allgäu soll der Tatverdächtige nach dem Willen der Staatsanwaltschaft dauerhaft in eine Psychiatrie eingewiesen werden. Die Anklagebehörde wirft dem heute 35 Jahre alten mutmaßlichen Täter versuchten Mord und gefährliche Körperverletzung vor. Die Staatsanwaltschaft habe einen Antrag auf ein sogenanntes Sicherungsverfahren gestellt.

Der schockierende Vorfall ereignete sich im April dieses Jahres in einem Supermarkt. Ein vierjähriges Mädchen wurde unvermittelt mit einem Messer attackiert und so schwer verletzt, dass sie noch am selben Tag operiert werden musste. Ein Zeuge griff nach Polizeiangaben ein und nahm dem Angreifer das Messer ab.

Täter aus Angriff auf Vierjährige war polizeibekannt

Nach einem Unterbringungsbefehl war der Mann in ein psychiatrisches Krankenhaus gebracht worden. Auch ein psychiatrisches Gutachten wurde veranlasst. Das Motiv war unklar. Ob es schon einen Prozesstermin am Landgericht Ravensburg gibt, war zunächst nicht bekannt. Der Fall hatte bundesweit für Schlagzeilen gesorgt. Der Mann war den Ermittlern nach polizeibekannt.

Bei einem Antrag auf Sicherungsverfahren kommt es trotz möglicher Schuldunfähigkeit zu einem Verfahren. Der Antrag tritt an die Stelle einer Anklageschrift.

mit Material von dpa

Was bedeutet Sicherungsverwahrung?

Die Sicherungsverwahrung ist rechtlich nicht als Strafe einzuordnen, sie ist eine sogenannte „Maßregel der Besserung und Sicherung“. Ihr Zweck ist es, gefährliche Täter zu bessern und die Allgemeinheit zu schützen. Sie schließt zeitlich an die Verbüßung der Strafhaft an. Die Sicherungsverwahrung ist grundsätzlich zeitlich nicht begrenzt. Die Fortdauer der Sicherungsverwahrung wird regelmäßig von einem Gericht (der Strafvollstreckungskammer beim Landgericht) geprüft.