Klage gegen Südwestrundfunk: Streit um SWR-App erneut vor Gericht – Verlage kritisieren unlauteren Wettbewerb

Der Streit über die App „Newszone“ des Südwestrundfunks wird jetzt vor Gericht entschieden.
Marijan Murat/dpa- 16 Tageszeitungsverlage klagen gegen SWR-App „Newszone“ wegen Wettbewerbsverstoß.
- Streit vor dem Landgericht Stuttgart, Entscheidung am 14. November erwartet.
- Verlage befürchten unlauteren Wettbewerb durch presseähnliche Inhalte der App.
- SWR argumentiert, dass „Newszone“ identische Inhalte wie dasding.de bietet.
- EU-Kommission wurde wegen Beihilfebeschwerde eingeschaltet.
Die Zusammenfassung wurde durch künstliche Intelligenz erstellt.
Nächste Runde im juristischen Streit zwischen 16 Tageszeitungsverlagen aus dem Südwesten und dem Südwestrundfunk (SWR): Am Montag trafen die Kontrahenten vor dem Landgericht Stuttgart aufeinander. Streitgegenstand ist seit Jahren die vor allem für junge Menschen gedachte SWR-App „Newszone“. In ihr sehen die klagenden Zeitungsverlage, darunter auch die SÜDWEST PRESSE, wegen Presseähnlichkeit einen Wettbewerbsverstoß.
Hintergrund ist, dass die Verlage auch im Digitalen darauf angewiesen sind, Erlöse zu erzielen, um ihre journalistischen Angebote weiterhin zu finanzieren. Das frei zugängliche textlastige Angebot des gebührenfinanzierten SWR steht ihrer Ansicht nach im Widerspruch dazu. Einen Antrag auf eine einstweilige Verfügung gegen die im Frühjahr wieder gestartete SWR-App „Newszone“ zog der Anwalt der klagenden Verlage am Montag allerdings im Gerichtssaal zurück. 2022 hatten die Verlage vor dem Landgericht Stuttgart mit einer einstweiligen Verfügung gegen „Newszone“ noch Erfolg gehabt.
Verleger ziehen einstweilige Verfügung zurück
Doch die Einschätzung der zuständigen Kammer in der Sache hatte sich verändert. Der Vorsitzende Richter Dirk Lennartz sah es inzwischen als entscheidend für die Prüfung der Klage an, dass es auf dem nach den Regeln des Medienstaatsvertrags genehmigten SWR-Angebot dasding.de ein identisches Nachrichtenangebot gibt, das ebenfalls den Namen "Newszone" trägt. „Wenn Newszone aber ein Teil von dasding.de ist, dann kann es betrieben werden. Anders wäre es, wenn die App einen völlig anderen Inhalt hätte“, so der Richter. Die Verkündung einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren ist nun für den 14. November angesetzt.
Nicht nur im Südwesten sehen die Verleger kritisch auf die Aktivitäten der öffentlich-rechtlichen Sender im Internet und befürchten ausufernde Angebote. Doch im Südwesten hat der konkrete Streitfall bereits eine lange juristische Vorgeschichte mit inzwischen vielen Verästelungen. Das Landgericht Stuttgart erließ im Oktober 2022 eine einstweilige Verfügung gegen den SWR, nachdem 16 Zeitungsverlage gegen „Newszone“ geklagt hatten. Sie bezogen sich in ihrer Klage auf den Medienstaatsvertrag der Bundesländer.
Vereinbarung vor Einigungsstelle scheitert
Demnach dürfen Rundfunkangebote im Netz nicht „presseähnlich“ gestaltet sein, der Schwerpunkt muss also auf Hörfunk und Bewegtbild liegen. Das Oberlandesgericht Stuttgart kassierte diese einstweilige Verfügung 2023 aber wieder und verwies die streitenden Parteien an eine Einigungsstelle zwischen ARD und dem „Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger“ (BDZV). Dort kam aber keine Einigung zustande, die Verleger kündigten die Vereinbarung für eine Einigungsstelle. Der SWR aktivierte im Frühjahr 2024 seine bis dahin stillgelegte App. Nun wurde in Stuttgart über das sogenannte Hauptsacheverfahren verhandelt.
Der Medienstaatsvertrag
Der Medienstaatsvertrag regelt Pflichten und Rechte der Rundfunk- und Telemedienanbieter in Deutschland. Der Vertrag ist seit dem 7. November 2020 in Kraft, nachdem er von den 16 deutschen Landesparlamenten angenommen wurde. Er hat die gesamte digitale Medienwelt im Blick, regelt neben Radio und Fernsehen digitale Medienanbieter, darunter Medienintermediäre, Smart-TVs, Sprachassistenten, Videostreamer und Blogs. Laut Vertrag dürfen Rundfunkangebote im Netz nicht „presseähnlich“ gestaltet sein, der Schwerpunkt muss auf Hörfunk und Bewegtbild liegen.
Gegen die Einschätzung der Kammer, dass die App „Newszone“ im Grunde nur widerspiegele, was im genehmigten Angebot von dasding.de zu finden sei, wehrte sich der Anwalt der Verlegerseite: „Aus dem Fundus des SWR wird doch ein völlig neues Angebot gestrickt, das ist doch das Problem“, so Michael Rath-Glawatz.
Gegenüber unserer Redaktion sagte Holger Paesler, Geschäftsführer des Verbandes Südwestdeutscher Zeitungsverleger: „Wir halten diese Bemessungsgrundlage des Gerichts für falsch.“ Dies würde doch dazu führen, dass der SWR sein Angebot beliebig ausweiten könne. Gernot Lehr, Anwalt des SWR, betonte im Gegenzug während der Verhandlung, mit der App „Newszone“ komme der Nutzer auf bestehende Inhalte des SWR. Dies sei gesetzlich abgedeckt.
Erst am vergangenen Wochenende hatte ein Vorstoß von SWR-Intendant und ARD-Chef Kai Gniffke zum Umgang mit Texten der Rundfunkhäuser im Netz die Zeitungsverleger aufgebracht. Sie pochen auf Regeln durch den Gesetzgeber. Gniffke hatte eine Selbstverpflichtung der Rundfunkhäuser ins Spiel gebracht – als Alternative zu Formulierungen in einem Länder-Entwurf zur geplanten Rundfunkreform.
Wo liegt die Grenzen für den öffentlich-rechtlichen Sender?
Die Vorsitzenden des BDZV, Matthias Ditzen-Blanke und Stefan Hilscher, widersprachen Gniffke. Ditzen-Blanke sagte der Frankfurter Allgemeinen Zeitung: „Selbstverpflichtung bedingt Eigenverantwortung. Diese Eigenverantwortung gelingt bereits heute nicht“. Er frage sich schon, für wie naiv Gniffke eigentlich die Verleger halte.
Der Streit zwischen Verlagen und öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten über die Angebote im Internet findet auch auf noch höherer Ebene statt. Der BDZV hat inzwischen die EU-Kommission mit einer formellen Beihilfebeschwerde eingeschaltet.
