Steuerrecht: Neue Regeln für E-Dienstwagen
: Steuerfreie Pauschalen für das Laden von E-Dienstwagen zu Hause entfallen

AnzeigePersonalabteilungen und Lohnbuchhaltungen müssen verschärfte Nachweiserfordernisse beachten und ggfs. Dienstwagenüberlassungsvereinbarungen, Dienstwagenrichtlinien sowie Abläufe in der Lohnbuchhaltung überprüfen. SONNTAG unterstützt Sie bei der Prüfung, wo steuerfreies Laden möglich ist und an welchen Stellen sich zusätzliche Vorteile schaffen lassen, ohne dass spätere Nachzahlungen drohen.
Von
pm
Ulm
Dr. Viktor Stepien und Bernd Hoch, Partner und Rechtsanwälte bei SONNTAG und Partner

Dr. Viktor Stepien und Bernd Hoch, Partner und Rechtsanwälte bei SONNTAG und Partner

SONNTAG und Partner

Mit einem neuen BMF-Schreiben vom 11.11.202 hat die Finanzverwaltung mehr Klarheit zur steuerlichen Begünstigung von Bereitstellung von Ladestrom und Auslagenersatz geschaffen. Die Steuerfreiheit bleibt ab 2026 bestehen und wird auf durch Arbeitgeber über Drittanbieter bereitgestellten Ladestrom ausgeweitet. Gleichzeitig entfallen die bisherigen Pauschalen für den Auslagenersatz beim Laden von Dienstfahrzeugen zuhause, die bisher häufig arbeitsvertraglich vereinbart wurden. Künftig ist der tatsächliche private Stromverbrauch nur erstattungsfähig, wenn er konkret nachgewiesen wird. Die Zuschussgewährung für private Ladeinfrastruktur kann weiterhin pauschal versteuert werden (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 EStG).

Befreiung auch für Ladestrom von Drittanbieter

Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 46 EStG für Ladestrom, den ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern für Elektro- und Hybridfahrzeuge zur Verfügung stellt, bleibt erhalten. Nach der neuen Auslegung im BMF-Schreiben wird die Steuerbefreiung erstmals auch angewendet, wenn der Ladestrom von einem Drittanbieter im Auftrag des Arbeitgebers bereitgestellt wird.

Abschaffung von Pauschalen für Auslagenersatz ab dem 01.01.2026

Ab dem 01.01.202 ist die bisher über Pauschalen geregelte steuerfreie Zahlung von Auslagenersatz an Arbeitnehmer nur noch für tatsächlich verbrauchten Strom zulässig. Fortan wird nur noch der Ersatz des tatsächlich verbrauchten privaten Stroms für das Dienstfahrzeug steuerfrei ersatzfähig. Für eine Erstattung muss die verbrauchte Strommenge über einen separaten Stromzähler, etwa an der Wallbox oder im Fahrzeug, ermittelt und der maßgebliche Strompreis angesetzt und nachgewiesen werden. In der Regel gilt der individuelle Stromtarif des Arbeitnehmers einschließlich anteiligem Grundpreis. Alternativ dürfen zur Vereinfachung, die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten, durchschnittlichen Strompreise für private Haushalte herangezogen werden (Strompreispauschale).

Pauschalierung der Lohnsteuer für Einbau von Ladeinfrastruktur

Zuschüsse für private Ladeeinrichtungen können weiterhin mit 2 % Lohnsteuer pauschaliert werden (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 EStG). Erfasst sind explizit auch die nun für den Auslagenersatz notwendigen Messvorrichtungen. Für die Nutzung der pauschalen Steuer müssen Zuschüsse und sämtliche Kosten nachweisbar sein. Angesichts des Wegfalls der Pauschalen für die Erstattung der Stromkosten für das Laden zu Hause und der verschärften Nachweiserfordernisse sollten Unternehmer prüfen, welchen Arbeitnehmern bisher Pauschalen als steuerfreier Auslagenersatz für den privat getragenen Ladestrom erstattet wurden und wie die Erstattung ab 202 organisiert werden soll. Werden Stromladekosten abgerechnet, ohne dass die Voraussetzungen für eine Steuerfreiheit vorliegen und Nachweise dafür nicht gelingen, so wäre die Zahlung an Beschäftigte als lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtige Vergütung einzustufen. Genau solche Nachzahlungen sollten vermieden werden.

SONNTAG vereint Expertise & Know-how

Der Mehrwert entsteht vor allem dann, wenn Steuerfachwissen und arbeitsrechtliches Know-how konsequent zusammenspielen. Genau hier setzt SONNTAG an. Die Spezialisten von SONNTAG unterstützen Geschäftsleitungen und Personalverantwortliche bei der Gestaltung vertraglicher Vereinbarungen, bei der Prüfung bestehender Regelungen sowie der steuerlichen Bewertung und Risikoprüfung.

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