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: Solarpaket I: Weg frei für den schnellen Ausbau der Photovoltaik?

Mit dem Solarpaket I hat die Bundesregierung ein bedeutendes Gesetzespaket verabschiedet, das den Bau und Betrieb von Photovoltaikanlagen – sowohl auf den Dächern als auch in der Freifläche – erheblich erleichtern und beschleunigen soll.
Von
Sonntag und Partner
Ulm
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Thomas Reif und Maximilian Erhardt

Ihre Ansprechpartner Dr. Thomas Reif und Maximilian Erhardt

Sonntag und Partner

Der Ausbau von Photovoltaik wird zukünftig insbesondere auch für Unternehmen deutlich unbürokratischer gestaltet. Das Gesetzespaket wurde bereits am 16. August 2023 im Kabinett beschlossen und ist am 16. Mai 2024 schließlich in Kraft getreten. Bei dem ambitionierten Klimaziel der Bundesrepublik Deutschland, im Rahmen der Energiewende bis zum Jahr 2045 klimaneutral zu wirtschaften, soll das Solarpaket I eine zentrale Rolle spielen.

Solarenergie – Aktueller Stand und Ausblick auf die nächsten Jahre

Im Rahmen der Energiewende soll die Energieversorgung selbstverständlich insgesamt optimiert werden. Angesichts des steigenden Strombedarfs, insbesondere durch das Heizen und die immer weiter zunehmende Elektromobilität, wird die Solarenergie ein ganz wesentlicher Baustein dieses Gesamtziels sein.

Zum Jahresende 2022 waren in Deutschland insgesamt ca. 150 Gigawatt Leistung zur Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien installiert. Auf die Photovoltaik entfiel dabei mit 67,4 Gigawatt ein Anteil von rund 45 % der installierten Gesamtleistung. Im Jahr 2023 wurden 14,3 Gigawatt Leistung durch Solaranlagen zugebaut. Mit der Gesetzesnovelle soll der jährliche Leistungszubau in 2024 über dem des Vorjahres liegen und in 2025 sogar auf 18 Gigawatt gesteigert werden. Im Jahr 2026 soll dieser Wert schließlich bei 22 Gigawatt liegen und für die Folgejahre auf diesem hohen Niveau stabilisiert werden. Dabei soll die Hälfte der angestrebten Leistung aus Freiflächen und die andere Hälfte aus Dachanlagen stammen.

Neuerungen für Photovoltaik-Projekte durch das Solarpaket I

• Nach EEG geförderter Mieterstrom ist nun auch bei rein gewerblich genutzten Gebäuden sowie bei Nebengebäuden (z.B. Garagen) möglich – ein gewisser Wohnflächenanteil im entsprechenden Gebäude ist für den Erhalt des sog. Mieterstromzuschlags nach §§ 21 Absatz 3, 19 Absatz 1 Nr. 3 EEG nicht mehr länger relevant. Dies gilt allerdings nicht für Bestandsanlagen, sondern
ausschließlich für neu in Betrieb zu nehmende PV-Anlagen. Alle weiteren Voraussetzungen des Mieterstroms müssen wie bisher weiterhin kumulativ vorliegen. Insbesondere muss ein enger räumlicher Zusammenhang zwischen der PV-Anlage und dem Verbraucher- Gebäude gegeben sein. Auch müssen Anlagen-Betreiber, die ihren PV-Strom an Mieter veräußern, in Zukunft auf geänderte Vorgaben zur Vertragsgestaltung hinsichtlich der entsprechenden Stromlieferverträge achten.

• Durch die neu geregelte „Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung“ gemäß § 42b EnWG können Mieter bei Mehrparteienhäusern künftig einfacher vom Solarstrom profitieren, indem der Anlagenbetreiber ihnen den PV-Strom direkt vor Ort zur Verfügung stellt. Eine Förderung durch den Mieterstromzuschlag ist in diesem neuen Modell allerdings nicht möglich, da die Mieter (im Gegensatz zum Mieterstrom nach EEG) für eine über den vorhandenen PV-Strom hinausgehende Versorgung selbst verantwortlich sind. Der Anlagenbetreiber liefert ausschließlich den durch PV-Anlagen erzeugten verfügbaren Strom. Dabei ist der Strombezug gemäß § 42b Absatz 1 Nr. 3 EnWG jeweils im 15-Minuten-Takt bei den Mietern zu messen.

• Um den Ausbau von PV auf Gewerbedächern weiter zu stärken, wird für größere Solaranlagen ab einer Leistung von 40 kW die Förderung („Einspeisevergütung“) um 1,5 ct/kWh angehoben. Dies erfolgt als Reaktion auf die gestiegenen Bau- und Kapitalkosten. Zudem wachsen die ausgeschriebenen Mengen für die PV-Dachausschreibung großer Anlagen auf 2,3 GW pro Jahr ab 2026. Um eine wettbewerbliche Preisbildung in diesem Segment zu unterstützen, wird nach einer Übergangszeit von einem Jahr die Anlagengröße, ab der die Teilnahme an Ausschreibungen verpflichtend ist, auf 750 kW gesenkt.

• Auch die Inbetriebnahme von PV-Anlagen auf Balkonen (sog. Balkonkraftwerke) soll für die Bürgerinnen und Bürger in Zukunft wesentlich einfacher sein. Künftig entfällt eine vorherige Anmeldung beim Netzbetreiber und zugleich wurde die Registrierung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur vereinfacht. Die Balkonanlagen dürfen übergangsweise hinter jedem vorhandenen Zählertyp betrieben werden – es werden vorerst sogar Zähler ohne Rücklaufsperre geduldet. Die neue Gesetzeslage gestattet mit bis zu 800 Watt auch eine höhere Leistung von Anlagen dieser Art. • Als weitere Neuerungen der Novelle wären hier noch zu nennen: der abgeschwächte administrative Aufwand für kleinere PV-Anlagen mit einer Leistung bis 30 kW, die flexiblere Stromspeichernutzung gemäß § 85d EEG und die Duldungspflichten von u.a. Grundstückseigentümern bzgl. der Leitungsverlegung im Rahmen der Installation von PV-Anlagen gemäß §§ 11a ff. EEG.

Fazit und Ausblick

Mit dem Solarpaket I hat die Bundesregierung wichtige Maßnahmen für den weiteren Ausbau der Photovoltaik umgesetzt und die Energiewende in Deutschland vorangetrieben. Anknüpfend an diese Novelle soll bereits in naher Zukunft das Solarpaket II weitere Neuerungen zu Photovoltaik-Projekten mit sich bringen. Aufgrund der zahlreichen gesetzlichen Änderungen im Rahmen des Solarpakets I empfiehlt sich eine stets einzelfallbezogene Analyse des jeweiligen Sachverhalts und der konkreten Umstände vor Ort. Einhergehend mit einer individuell angepassten rechtlichen Beratung lassen sich Photovoltaik-Projekte so auch in Zukunft erfolgreich umsetzen.

Ihre Ansprechpartner

Dr. Thomas Reif, of Counsel,
Diplom Volkswirt und Rechtsanwalt
thomas.reif@sonntag-partner.de
Tel: +49 731-96644-0

Maximilian Erhardt,
Rechtsanwalt
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