Konkret geht es um Corona-Schutzverordnungen aus dem Saarland und aus Sachsen, mit denen die Schließung unter anderem von Gastronomiebetrieben und Sportanlagen verfügt wurde. Die Kläger betreiben Restaurants sowie ein Freizeitzentrum mit Hotel, Gastronomie und Fitnesseinrichtung. Das Gericht hatte in der vergangenen Woche mündlich über die Klagen verhandelt.
In der Vorinstanz hatten die Oberverwaltungsgerichte (OVG) unterschiedlich entschieden. Im Saarland bekamen die Kläger recht. Die Corona-Schutzverordnung habe nicht auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruht. Das Infektionsschutzgesetz in der damaligen Fassung habe nicht genügt. Das sächsische OVG hatte die Regelungen dagegen als verhältnismäßig eingestuft.