Bisher mussten Doppelnamen bei der Eheschließung mit einem Bindestrich verbunden sein. Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) bezeichnete das bestehende Namensrecht unter anderem aus diesem Grund als veraltet und unflexibel. Im Frühjahr 2023 legte er einen Gesetzesentwurf vor, der das deutsche Namensrecht hinsichtlich des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts modernisieren und viele Regelungen abändern soll. Das Transsexuellengesetz von 1980 regelte unter anderem auch die Namensabänderung und soll nun ebenfalls abgelöst werden, da dieses Gesetz in wesentlichen Teilen sogar als verfassungswidrig gilt. Am 9. Mai 2023 wurde deshalb ein weiterer Gesetzesentwurf vorgelegt, welcher die Änderung des Geschlechtseintrags betrifft.
Einführung "echter Doppelnamen" für Ehepaare und Kinder:
Ehepaare sollen die Möglichkeit erhalten, beide Familiennamen als gemeinsamen Ehenamen zu führen, anstatt sich für einen einzigen Namen entscheiden zu müssen. Wenn ein Doppelname gewählt wird, soll dieser automatisch auch der Geburtsname der gemeinsamen Kinder werden. Unverheirateten Eltern wäre es ebenfalls gestattet, ihren Kindern einen Doppelnamen aus den Nachnamen beider Elternteile zu geben. Der Gesetzentwurf sieht jedoch vor, dass die Aneinanderreihung beliebig vieler Namen nicht erlaubt sein wird. Die Idee, zwei Namen miteinander zu verschmelzen, wie zum Beispiel Koppe und Lüdenscheid zu Koppscheid, wird in dem Gesetzentwurf nicht aufgegriffen. Diese Vorschläge kamen aus den Reihen der Grünen, fanden jedoch keine Zustimmung vom Bundesjustizministerium.
Erleichterung der Namensänderung für Stiefkinder und Scheidungskinder
Für Stiefkinder, die den Nachnamen eines Stiefelternteils angenommen haben, soll es einfacher werden, diesen Schritt rückgängig zu machen und ihren ursprünglichen Geburtsnamen wieder anzunehmen. Dies ist für den Fall vorgesehen, wenn die Ehe des leiblichen Elternteils mit dem Stiefelternteil geschieden wird oder das Kind nicht mehr im Haushalt der Stieffamilie lebt.
Im Fall der Scheidung der Eltern soll es möglich sein, dass das Kind den Geburtsnamen des Elternteils annimmt, bei dem es lebt. Die Einwilligung des anderen Elternteils ist vorgesehen, wenn das Kind bisher dessen Namen führt oder wenn beiden die elterliche Sorge gemeinsam zusteht. Das Familiengericht soll die Einwilligung des anderen Elternteils jedoch ersetzen können, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Ab dem fünften Lebensjahr müsste das Kind auch selbst zustimmen.
Bestimmung geschlechtsangepasster Familiennamen
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass geschlechtsangepasste Formen von Geburts- und Ehenamen anerkannt werden können, sofern dies der Herkunft der Familie oder der Tradition der entsprechenden Sprache entspricht. Dies würde ermöglichen, beispielsweise weibliche Formen von Familiennamen, wie sie in der sorbischen Tradition oder in slawischen Sprachen üblich sind, offiziell in Personenstandsregistern eingetragen zu können.
Aufhebung des Zwangs zur Namensänderung bei Erwachsenenadoption
Die Pflicht zur Namensänderung nach einer Erwachsenenadoption soll abgeschafft werden. Die adoptierte Person dürfte dann wählen, ob sie ihren bisherigen Familiennamen beibehalten, den Namen des Adoptivelternteils annehmen oder eine Kombination aus beiden Namen haben möchte. Der Entwurf sieht weiterhin vor, dass der bisherige Familienname vorangestellt oder angefügt werden kann, ohne dass dafür schwerwiegende Gründe erforderlich sind.
Ab wann werden die Änderungen des Namensrechts gelten?
Der Gesetzentwurf für eine flexiblere und zeitgemäße Regelung des Namensrechts in Deutschland wird nun im Bundestag diskutiert und könnte in den kommenden Monaten verabschiedet werden. Falls die Reform angenommen wird, würden die neuen Regelungen voraussichtlich ab 2025 in Kraft treten.
Änderungen von Geschlechtseintrag und Vornamen für transgeschlechtliche, intergeschlechtliche und nichtbinäre Menschen in Deutschland
Der Gesetzentwurf vom 9.05.2023 von Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) und Bundesfamilienministerin Lisa Paus (Grüne) sieht vor, dass transgeschlechtliche, intergeschlechtliche und nichtbinäre Menschen in Deutschland ihren Geschlechtseintrag im Personenstandsregister und ihren Vornamen künftig einfacher ändern können. Statt eines ärztlichen Attests oder eines Gerichtsverfahrens würde eine Erklärung beim Standesamt genügen. Das bisherige Transsexuellengesetz von 1980, das als teilweise verfassungswidrig angesehen wird, würde durch diese Regelung ersetzt.
Gemäß dem Entwurf sollen Geschlechtseintrag und Vornamen durch eine "Erklärung mit Eigenversicherung" geändert werden. In dieser Erklärung bestätigt die betroffene Person als Erwachsener, sich der Tragweite und Folgen bewusst zu sein. Die Änderung würde nach einer Frist von drei Monaten wirksam werden, während für erneute Änderungen eine Sperrfrist von einem Jahr vorgesehen ist.
Bei Minderjährigen bis 14 Jahren würden die sorgeberechtigten Personen die Änderungserklärung abgeben. Ab dem 14. Lebensjahr könnte der Jugendliche die Erklärung selbst einreichen, jedoch nur mit Zustimmung der sorgeberechtigten Personen. Im Interesse des Kindeswohls könnte die Zustimmung auch durch das Familiengericht erfolgen. Personen, die ihren Geschlechtseintrag geändert haben, könnten in der Geburtsurkunde ihrer Kinder den Eintrag "Elternteil" verwenden.
Um Personen vor unfreiwilliger Offenlegung ihrer früheren Geschlechtseinträge oder Vornamen zu schützen, würde es untersagt sein, diese zu ermitteln und zu enthüllen. Bei absichtlicher Schädigung durch Offenlegung könnten Bußgelder verhängt werden. Ein allgemeines Verbot des sogenannten "Misgenderns" oder "Deadnamings" ist im Entwurf nicht enthalten.