Wenn ein Wohnungseigentümer Teppich durch Fliesen ersetzt, muss er die Schallschutzbestimmungen aus dem Baujahr des Hauses einhalten. Das gelte auch dann, wenn die Geschossdecke fehlerhaft konstruiert ist, entschied der Bundesgerichtshof (BGH).
Neuer Fußbodenbelag muss verlegt werden
Der V. Senat wies die Berufung des Bewohners einer Dachgeschosswohnung aus Nordrhein-Westfalen gegen ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Düsseldorf zurück. Mit Teppichboden waren die Grenzwerte der entsprechenden DIN eingehalten, mit den Fliesen aber deutlich überschritten worden. Der Eigentümer der darunter liegenden Wohnung hatte geklagt. Jetzt muss in der Dachgeschosswohnung ein neuer Fußbodenbelag verlegt werden. Ob der Beklagte Ansprüche gegen die Eigentümergemeinschaft auf Ertüchtigung der Geschossdecke hat, entschied der Senat nicht. (V ZR 173/19)