Wer schreibt, der bleibt.“ lautet ein Sprich­wort. Kann ein auf Papier gedruckter Miet-/Pachtvertrag trotzdem nicht „schriftlich genug“ sein? Ja, das geht! Zudem kann es fatale wirtschaftliche Folgen für beide Ver­tragsparteien haben.
Das gesetzliche Schriftformerfordernis gemäß §§ 581 II, 578, 550 BGB ist das absolute Dauer­thema, insbesondere in langfristigen Miet-/Pachtverträgen: Beispielsweise beim Ab­schluss eines Mietvertrags, beim Ankauf einer vermieteten Immobilie oder bei vorzeitiger Be­endigungsabsicht einer Vertragspartei. Was die Vertragspartner üblicherweise unter „schriftlich“ verstehen, reicht beim Mietver­trag jedoch meist nicht aus. Die Vertragspartei­en können häufig nicht erkennen, dass oder wann sie Schriftformverstöße verursachen.

Sicherheit für Investitionen

Miet-/Pachtverträge werden oft für eine Lauf­zeit von mehreren Jahren abgeschlossen. Denn die getätigten Investitionen des Vermie­ters oder Mieters in das gewerblich genutzte Mietobjekt amortisieren sich nur über eine lange Laufzeit, z.B. für Um- und Ausbauten. Die Vertragsparteien vertrauen daher auf eine lan­ge Nutzungsdauer aufgrund des Mietvertrags.
Wird die besondere Schriftform beim Ab­schluss des Mietvertrags oder beim Abschluss von Nachträgen zum Mietvertrag nicht beach­tet, kann das Mietverhältnis jederzeit vorzeitig durch ordentliche Kündigung beendet werden. Wenn sich eine Vertragspartei vor Ablauf der Festmietzeit vom Mietvertrag lösen will, kann sie sich den Schriftformverstoß zunutze ma­chen. Schriftformverstöße sind daher eine ti­ckende Zeitbombe.
Die getätigten Investitionen sind jedoch bei ei­ner vorzeitigen Kündigung des Mietverhältnis­ses häufig verloren. Außerdem entstehen wei­tere Kosten wegen Standortsuche und Umzug beim Mieter sowie Leerstand und Neuvermie­tung beim Vermieter.

Vorsorge durch fachkundige Beratung

Insbesondere die Beschreibung der Mietsache, die Miete, die Vertragslaufzeit und andere wesentliche Vertragsinhalte, sowie deren Änderungen, unterliegen dem besonderen Schriftformerfordernis. Die Schriftform ist bei Abschluss des Mietvertrags wie auch bei spä­teren Änderungen unbedingt zu beachten. Die gesetzliche Schriftform ist aber nicht schon dann eingehalten, wenn die Regelungen auf irgendeinem Schriftstück fixiert wurden. Viel­mehr müssen zusätzlich bestimmte, inhaltliche und formelle Anforderungen erfüllt wer­den. Gerade rudimentäre Regelungen in einem knappen Mietvertrag und v.a. ein Schriftwech­sel per E-Mail, Fax oder Post genügen nicht und können auch im laufenden Miet-/Pachtver­hältnis zu den oben beschriebenen verheerenden Folgen führen.
Eine fachkundige juristische Beratung und Be­gleitung beim Abschluss von Miet-/Pachtver­trägen und bei Vereinbarung nachträglicher Anpassungen und Änderungen ist daher drin­gend erforderlich.

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