- Beim letzten Corona-Gipfel wurden die Verlängerung des Lockdowns, aber auch Lockerungen beschlossen.
- Die Umsetzung und Ausgestaltung der Beschlüsse ist Aufgabe der Bundesländer.
- Die Landesregierung Baden-Württemberg übernimmt die Beschlüsse, aber mit Änderungen, die Ministerpräsident Winfried Kretschmann in einer Regierungserklärung erläutert hat.
- Ab wann treten die neuen Corona-Regeln in Kraft?
- Welche neue Corona-Verordnungen gelten in der gesamten Region ab Montag, 8.03.2021?
- Der Kreis Neu-Ulm kann mit deutlicheren Lockerungen rechnen, da dort die Inzidenz unter 50 liegt - die Läden machen also auf.
- Und was sind die Regeln speziell für den Alb-Donau-Kreis und dem Stadtkreis Ulm?
Das Landratsamt Alb-Donau-Kreis, welches auch für den Stadtkreis Ulm zuständig ist, hat die 6. Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg umgesetzt und für die Kreise Ulm und ADK veröffentlicht. Was ist jetzt in den Städten und Gemeinden des Alb-Donau-Kreises und des Stadtkreises Ulm im Einzelhandel, bei Kontakten und Dienstleistungen erlaubt, was ist verboten? Welche Inzidenz-Grenzen gelten ab Montag, 3. März? Hier der Überblick:
Kontakte, private Treffen, Besuche
Die Möglichkeit zu privaten Zusammenkünften mit Freunden, Verwandten und Bekannten wird wieder erweitert: Es sind nunmehr private Zusammenkünfte des eigenen Haushalts mit einem weiteren Haushalt möglich, jedoch auf maximal fünf Personen beschränkt. Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt.
Weitere Öffnungsschritte im öffentlichen Bereich
Nachdem erste Öffnungsschritte im Bereich der Schulen und Friseure sowie einzelne weitere Öffnungen in den Ländern bereits zum 1. März 2021 vollzogen wurden, folgen nunmehr in einem zweiten Öffnungsschritt im öffentlichen Bereich:
Einzelhandel
- Buchhandlungen,
- Blumengeschäfte,
- Baumärkte und Gartenmärkte.
Sie werden dem Einzelhandel des täglichen Bedarfs zugerechnet. Sie können somit auch mit ent-sprechenden Hygienekonzepten und einer Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden pro 10 qm für die ersten 800 qm Verkaufsfläche und einem weiteren für jede weiteren 20 qm wieder öffnen.
Dienstleistungen
Körpernahe Dienstleistungsbetriebe sowie Fahr- und Flugschulen.
- Diese können mit entsprechenden Hygienekonzepten wieder öffnen. Während des gesamten Aufenthalts in der Einrichtung und für die Dauer der Dienstleistung müssen alle Be-teiligten eine medizinische Maske tragen.
- Für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, bei denen – wie bei Kosmetik oder Rasur – nicht dauerhaft eine Maske getragen werden kann, ist ein tagesaktueller COVID-19 Schnelltest oder Selbsttest der Kundin oder des Kunden und ein Testkonzept für das Personal Voraussetzung.
- Zugleich müssen alle geöffneten Einzelhandelsbereiche die Einhaltung der Kapazitätsgrenzen und Hygienebestimmungen durch strikte Maßnahmen zur Zugangskontrolle und konsequente Umsetzung der Hygienekonzepte sicherstellen.
Dritter Öffnungsschritt ab Inzidenz von 50 bis 100
Im Rahmen eines dritten Öffnungsschritts gilt bei der derzeitigen 7-Tage-Inzidenz von über 50 und unter 100 und damit für Alb-Donau-Kreis und Stadtkreis Ulm:
Einzelhandel
Öffnung des Einzelhandels für so genannte Terminshopping-Angebote („Click and meet“), wobei eine Kundin oder ein Kunde pro angefangene 40 qm Verkaufsfläche nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung im Geschäft zugelassen werden kann.
Museen, Galerien, Zoo
Öffnung von Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten für Besucher mit vorheriger Terminbuchung mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung.
Sport
Individualsport mit maximal fünf Personen aus zwei Haushalten und Sport in Gruppen von bis zu zwanzig Kindern bis 14 Jahren im Außenbereich auch auf Au-ßensportanlagen.
Weitere Öffnungsschritte ab 22. März
Weitere Öffnungsschritte, wenn es die Infektionslage zulässt, sind frühestens ab dem 22. März 2021 möglich.
Bei hoher Inzidenz greift die Notbremse
Steigt die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner an drei aufeinander folgenden Tagen auf über 100, treten ab dem zweiten darauffolgenden Werktag die Regeln, die bis zum 7. März gegolten haben, wieder in Kraft.
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