Seit 1. Juli gilt eine neue Testverordnung für Corona-Schnelltests: Demnach kann sich nicht mehr jede Bürgerin und jeder Bürger kostenfrei testen lassen. Dafür müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, teilt das Neu-Ulmer Landratsamt mit. Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, muss sich an den Kosten des Tests beteiligen oder diese ganz übernehmen.
Da das Testzentrum des Landkreises Neu-Ulm in Weißenhorn vom Freistaat betrieben wird, dürfen dort nur kostenfreie Tests durchgeführt werden. Das bedeutet, dass dort nur noch Bürgerinnen und Bürger mit einem Antigen-Schnelltest getestet werden, welche folgende Voraussetzungen erfüllen:
  •  Kinder unter 5 Jahren. Wobei zu beachten ist, dass Kinder unter 4 Jahren im Testzentrum nicht getestet werden können.
  • Der Test dient der Beendigung der Quarantäne.
  • Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können (inklusive Schwangere im ersten Trimester)
  • Teilnehmer an klinischen COVID-19-Studien
  • Besucher und Behandelte sowie Bewohner von medizinischer Einrichtungen
  • Pflegende Angehörige
  • Haushaltsangehörige von nachweislich Infizierten
Alle anderen Personen, die einen kostenpflichtigen Schnelltest möchten, müssen sich an ein privat betriebenes Testzentrum wenden, so die Kreisbehörde. Grundsätzlich können im Testzentrum in Weißenhorn nur symptomfreie Personen getestet werden, erkrankte Menschen sollten sich an ihren Hausarzt oder den ärztlichen Bereitschaftsdienst wenden. Die Testgründe für PCR-Tests bleiben unverändert. Das Testzentrum in Weißenhorn, Kammerlander Straße 1, hat Montag, Mittwoch und Freitag von 14 bis 18 Uhr geöffnet. Alle Details zur neuen Testverordnung gibt es hier.