Ab dem 29. Juni soll an den Kitas und Grundschulen, in Grundschulförderklassen und Schulkindergärten wieder eine reguläre Betreuung möglich sein. Doch was bedeutet das für die Schüler, Lehrer und Eltern? Gilt trotzdem noch eine Maskenpflicht? Und was passiert wenn Lehrer zur Risikogruppe zählen?
Warum werden Kitas und Grundschulen wieder umfassend geöffnet?
Grundlage für die Öffnung am 29. Juni ist die Bewertung von Studienergebnissen, wonach Kinder unter zehn Jahren nicht in besonderem Maße zum Pandemiegeschehen beitragen. Das Land hat nun entschieden, dass aufgrund des Forschungsergebnisse auf das Abstandsgebot in Kitas und Grundschulen verzichtet werden kann. Nun kann eine weitergehende Öffnung erfolgen und Unterricht und Betreuung können im Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen stattfinden.
Was genau ändert sich nun?
Im Vergleich zum reduzierten Regelbetrieb ändert sich Folgendes:
- Eine reduzierte Kinderzahl an Grundschulen und Kitas ist nicht mehr notwendig. Das bedeutet, falls möglich, können wieder alle Kinder am Schulunterricht teilnehmen.
- Ebenso wird es keine Notbetreuung in Kitas, Grundschulen und in der Kindertagespflege mehr geben.
- Grundsätzlich werden auch weiterhin nur Kinder ohne Symptome, ohne Vorerkrankungen und ohne Kontakt zu einer erkrankten Person unterrichtet. Ebenso dürfen nur Lehrer und sonstiges Personal ohne Anzeichen einer SARS-CoV-2-Infektion in die Schulen.
- Mit Beginn des Regelbetriebs unter Pandemiebedingungen ab dem 29. Juni sowie zu Beginn des neuen Kindergarten-/Schuljahres haben die Eltern und alle Beschäftigten eine entsprechende schriftliche Erklärung abzugeben, die dokumentiert wird.
Welche Auflagen gelten in den Grundschulen?
Der Betrieb von Schulen wird gestattet, sofern dies unter den Bedingungen des Infektionsschutzes möglich ist. Generell gilt:
- Zwischen den Beschäftigten und sonstigen Erwachsenen im Schulgebäude gilt weiterhin ein Mindestabstand von eineinhalb Metern.
- Um eine Vermischung der Klassen zu vermeiden, wird auch weiterhin im rollierenden System, also in Staffelungen, gearbeitet.
- Ebenso sind die Hygienemaßnahmen, etwa Händewaschen und mehrmals tägliches Lüften, immer noch einzuhalten.
- Alle Räumlichkeiten und Arbeitsflächen werden weiterhin täglich gereinigt.
- Für Cafeterien und Mensen gilt weiterhin ein Mindestabstand von eineinhalb Metern zwischen den Sitz- und Stehplätzen.
Welche Auflagen gelten in den Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege?
In den Kitas ist ab dem 29. Juni ein Regelbetrieb grundsätzlich wieder möglich. In welchem Umfang die Zahl der betreuten Kinder gegebenenfalls aufgestockt wird bzw. in wie weit die Lockerungen tatsächlich vor Ort umgesetzt werden, ist von den Einrichtungen abhängig. Eine endgültige Entscheidung über den Betreuungsumfang treffen die Leitungen.
Muss ich mein Kind in die Grundschule schicken?
Eltern, die ihre Kinder nicht in die Schule gehen lassen möchten, können dies der Schule formlos melden. Sind sich Eltern unschlüssig, ob sie aus gesundheitlichen Gründen von einem Schulbesuch absehen möchten, kann auch durch das Hinziehen eines Kinderarztes geklärt werden.
Was ist mit Lehrerinnen und Lehrern, die zu eine Risikogruppe gehören?
Ab dem 29. Juni müssen betroffene Lehrkräfte einen ärztlichen Attest vorlegen, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen nicht am Präsenzunterricht teilnehmen können.
Wird es Tests für Kinder und Beschäftigte geben?
Eine etwaige landesweite Teststrategie für Bildungseinrichtungen soll in der Kabinettssitzung der Landesregierung am Dienstag, 30. Juni, besprochen werden
Und wie steht es um die Lockerungen bei weiterführenden Schulen?
Wichtig ist, dass diese Form der Lockerungen nicht eins zu eins auf die weiterführenden Schulen übertragbar sind. Dort muss der Mindestabstand zwischen Schülern weiterhin eingehalten werden. Ebenso wird auch weiterhin Unterricht im rollierenden System und ein Wechsel zwischen Fernlernen und Präsenzunterricht stattfinden.
Die Notbetreuung findet für die Klassen 5 bis 7 aller Schularten weiter statt. Da auch die Klassen 5 bis 7 im rollierenden System an der Schule sind und der Stundenumfang reduziert sein kann, gibt es dort noch die Notbetreuung, soweit die Schülerinnen und Schüler (noch) nicht am Unterrichtsbetrieb in der Präsenz teilnehmen.