Das Sozialgericht Heilbronn hat erstmalig entschieden, dass die Miet­obergrenzen des Landkreises Ludwigsburg auf einem rechtmäßigen „schlüssigen Konzept“ beruhen. Das teilt das Gericht selbst mit.
Geklagt hatte ein im Hartz IV-Bezug stehender 54-Jähriger, der im Dezember 2016 ohne Zustimmung des Landkreises Ludwigsburg nach Tamm in eine 60 Quadratmeter große Zweizimmerwohnung gezogen war. Für seine Miete bezahlt er monatlich 540 Euro (410 Euro Kaltmiete sowie eine Vorauszahlung auf sämtliche Betriebskosten in Höhe von 130 Euro). Das Jobcenter Landkreis Ludwigsburg übernahm die Unterkunftskosten unter Berufung auf ein von einer Firma entwickeltes „schlüssiges Konzept“ jedoch nur teilweise in Höhe von 503 Euro. Danach betrug die abstrakt angemessene Nettokaltmiete 380 Euro zuzüglich kalter Betriebskosten in Höhe von rund 45 Euro sowie 78 Euro Heizkosten.
Die dagegen gerichtete Klage blieb insoweit erfolglos, teilt das Sozialgericht mit: Das „schlüssige Konzept“ des Landkreises Ludwigsburg bilde die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes ab. Zutreffend sei ein einfacher, im unteren Marktsegment liegender Standard zugrunde gelegt und ausgehend davon eine Nettokaltmiete in Höhe von 380 Euro für den Ein-Personen-Haushalt des Klägers auf dem Wohnungsmarkt des maßgeblichen Vergleichsraums ermittelt worden (gerundet 8,40 Euro pro Quadratmeter auf 45 Quadratmetern Wohnfläche).
Dieser Vergleichsraum umfasse die Gemeinden Asperg, Tamm, Schwieberdingen, Bietigheim-Bissingen, Möglingen und Hemmingen mit insgesamt rund 100 000 Einwohnern und sei fehlerfrei gebildet worden. So habe er eine überwiegend ländliche Prägung und sei durch Straßen und öffentliche Verkehrsmittel eng verbunden. Von den insgesamt mehr als 7500 gesichteten Wohnungsangeboten seien im Vergleichsraum 287 Angebote auf die Wohnungen um 45 Quadratmeter gefallen. Die um Doppelerfassungen und untypische Mietverhältnisse (wie zum Beispiel Wohnen auf Zeit oder Ferienwohnungen) bereinigten Daten seien verwertbar und hinreichend aktuell.
Wie das Gericht weiter mitteilt, ist das Urteil jedoch nicht rechtskräftig: Eine Berufung ist beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingegangen.
Derzeit seien zahlreiche, mit Blick auf das „Musterverfahren“ ruhend gestellte Klagen beim Sozialgericht anhängig, in denen ebenfalls streitig ist, bis zu welcher Höhe die Mietkosten von Hartz IV- sowie Sozialhilfeempfängern im Landkreis Ludwigsburg zu übernehmen sind. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der angemessene Quadratmeterpreis einer Wohnung sowohl für die Miete selbst als auch für die Mietnebenkosten mittels eines schlüssigen Konzepts für einen Vergleichsraum zu ermitteln. Ein solches Konzept muss eine hinreichende Gewähr dafür bieten, dass es die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes wiedergibt, so das Sozialgericht weiter.

Warum das Heilbronner Gericht zuständig ist

Das Sozialgericht entscheidet in erster Instanz über Klagen und sonstige Anträge aus den folgenden Rechtsgebieten: Angelegenheiten der Sozialversicherung (wozu die gesetzliche Krankenversicherung, soziale Pflegeversicherung, gesetzliche Unfallversicherung, gesetzliche Rentenversicherung und landwirtschaftliche Altershilfe gehören); Arbeitsförderung; Grundsicherung für Arbeitsuchende; Soziales Entschädigungsrecht (unter anderem Kriegsopferversorgung, Soldatenversorgung und Opferentschädigung); Schwerbehindertenrecht; Sozialhilfe; Erziehungsgeldrecht und Elterngeldrecht. Im gleichen Rahmen ist es  auch zuständig für Anträge auf einstweiligen Rechtschutz.
Örtlich zuständig ist das Sozialgericht Heilbronn für den Stadtkreis Heilbronn, die Landkreise Heilbronn, Hohenlohe, Ludwigsburg, Schwäbisch Hall und Main-Tauber.
Nächsthöhere Instanz ist das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Sitz in Stuttgart. Es ist Berufungs- und Beschwerdegericht für die acht Sozialgerichte im Land. bz