Vom Tatvorwurf der Sachbeschädigung hat das Ludwigsburger Amtsgericht einen 68-Jährigen aus Neckarrems freigesprochen. Der Mann hätte einen Strafbefehl von 15 Tagessätzen zu jeweils 15 Euro dafür bezahlen sollen, dass er seinem Nachbarn angeblich einen Reifen zerstochen hat. Dagegen hatte er Einspruch eingelegt.
Beteuerung der Unschuld
„Ich war das nicht“, verwahrte sich der Rentner vom Beginn bis zum Ende der Gerichtsverhandlung gegen den Tatvorwurf, er hätte am 4. Oktober letzten Jahres gegen 21.06 Uhr seinem Nachbarn einen Autoreifen zerstochen. Das Gericht hatte aber ein Video als Beweismittel vorlegen, nachdem er sich just zu diesem Zeitpunkt an dem Auto nach unten bückte.
Das erklärte der Angeklagte damit, dass er noch mit seinem Hund Gassi gewesen sei und diesen wohl gerade angeleint oder nach dessen Leuchband geschaut hätte. Streitigkeiten mit dem Nachbarn, sagte er, gebe es eigentlich keine.
Der 65-jährige Nachbar, ebenfalls Rentner, beschwerte sich als Zeuge darüber, dass ihm in diesem Neckarremser Wohngebiet bereits zum zweiten Mal ein Reifen seines Dienst-Transporters zerstochen worden sei. Also hätte sein Chef eine Videokamera dort installiert, wo er den Transporter immer parke. Er habe den Transporter so zwischen 17 und 18 Uhr mit nach Hause gebracht und am nächsten Morgen sei der Reifen platt gewesen.
Zwiespältige Aussagen
Nach der Aussage einer Polizeibeamtin verhielt sich der Angeklagte bei seiner Vernehmung etwas zwiespältig. Zuerst hätte der Mann den Tatvorwurf komplett abgestritten und dann gesagt, dass er zur Tatzeit eventuell tatsächlich an dem Transporter vorbei gegangen sein könnte.
Der Staatsanwalt sah dennoch Anhaltspunkte für eine Täterschaft. Für ihn sprach einiges dafür, dass der Angeklagte der Reifenstecher war. Motiv konnte der Ankläger allerdings keines erkennen und immerhin hatte das Fahrzeug ganze zwölf Stunden lang am selben Platz gestanden.
Über die Funktionsweise der Videokamera konnte keiner was sagen, sodass die Beweisaufnahme die für eine Verurteilung ausreichende Sicherheit einfach nicht erbrachte. Schon der Ankläger hielt es für besser, nach dem Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ auf Freispruch zu plädieren, was der Verteidiger mit Wohlwollen aufnahm. Dieser wollte seinen Mandanten nicht als einen sehen, der dem Versuch, jemanden zu finden, der Reifen zersticht, zum Opfer fällt.