Nach sechs intensiven  Verhandlungstagen gelangte die 1. große Strafkammer des Landgerichts Hechingen unter dem Vorsitzenden Richter Dr. Hannes Breucker am Donnerstag zu dem Urteil, dass sich der 48-jährige Angeklagte jahrelang immer wieder an seiner minderjährigen Stieftochter vergangen und sich damit des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei tateinheitlichen Fällen und des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 31 tateinheitlichen Fällen schuldig gemacht hat. Das Urteil lautete auf eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten. Die Mutter und weitere Angehörige des Missbrauchsopfers waren bei der Urteilsverkündung im Gerichtssaal, anwesend.
Mit dem Strafmaß schloss sich das Gericht dem Antrag der Staatsanwaltschaft an. Die Strafbeimessung für die einzelnen Taten hätte, so der Richter in der Urteilsbegründung, „für eine zweistellige Freiheitsstrafe gereicht“. Man habe sich für einen „straffen Zusammenzug“ entschieden, um dem 48-Jährigen „eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft“ zu ermöglichen. Das Gericht habe sein Teilgeständnis (sexuelle Handlungen, als das Opfer bereits 17 Jahre alt war) zu seinen Gunsten gewertet. Negativ ins Gewicht fielen seine wenn auch nicht einschlägigen, so doch zahlreichen Vorstrafen sowie der lange Tatzeitraum von fast sieben Jahren (Anfang 2009 bis Ende 2015).
Die Verteidigung hatte auf eine Bewährungsstrafe plädiert. Die Plädoyers fanden, wie auch die Vernehmungen des Opfers und des Angeklagten, unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt, um deren Intimsphäre zu schützen. Folgerichtig gab das Gericht auch am Donnertag in der Urteilsbegründung keine weiteren Details preis.
Allerdings sprach Richter Breucker von einer „außerordentlich schwierigen Klärung des Sachverhalts“. Die Erinnerungen des heute 20-jährigen Opfers an die Übergriffe des Stiefvaters waren lückenhaft. Insbesondere bei jenen Taten, die bis ins Kindesalter der Nebenklägerin, bis ins Jahr 2009, zurückreichen, stand Aussage gegen Aussage. Diese strittigen Punkte seien von einer Sachverständigen zusätzlich wissenschaftlich untersucht worden. Aber nicht das aussagepsychologische Gutachten, das die Glaubhaftigkeit des Opfers bestätigte, sei prozessentscheidend gewesen, betonte der Richter. Vielmehr habe sich die Kammer „durch Aktenstudium und Vernehmungen den Eindruck verschafft, dass die geschilderten Übergriffe erlebnisorientiert waren“. Die Schilderungen seien zwar lückenhaft und zum Teil widersprüchlich, aber  „authentisch“ gewesen. Gedächtnispsychologisch wäre es sogar „eher komisch“ gewesen, so Breucker, hätte das Opfer „astreine Angaben“ über alle Vorfälle machen können. Es seien auch keine Anhaltspunkte gefunden worden, dass etwa die Mutter das Missbrauchsopfer beeinflusst und ihm die frühen sexuellen Übergriffe suggeriert habe, wie es die Verteidigung gemutmaßt und unter anderem deshalb ein zweites Gutachten gefordert hatte. „Das wäre weder rechtlich geboten, noch sinnvoll gewesen“, stellte Breucker fest.
Der Verurteilte befindet sich bereits seit Juni in Untersuchungshaft. Eine von der Verteidigung beantragte Haftaussetzung gegen Kaution lehnte das Gericht ab. Bei dieser „empfindlichen Gesamtfreiheitsstrafe“ bestehe Fluchtgefahr. Der Verurteilte sei arbeitslos und habe in Deutschland nur mehr schwach ausgeprägte familiäre Bindungen, wohingegen seine Eltern im Ausland lebten.
„Sie wissen selbst am besten, welche Dinge sich zugetragen haben.“ Diesen Satz gab der Richter dem Angeklagten mit auf den Weg und schloss die Verhandlung. Der Angeklagte hat die Möglichkeit, gegen das Urteil Revision einzulegen.