Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Internetnutzer, die ihr WLAN für die Allgemeinheit öffnen, können künftig nicht mehr auf Unterlassung verklagt werden, wenn jemand ihren Anschluss für illegale Uploads missbraucht. Eine entsprechende gesetzliche Neuregelung von 2017 zur Abschaffung der sogenannten Störerhaftung bestätigte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Donnerstag in den wesentlichen Punkten.

Mit Eurparecht vereinbar

Das neue Telemediengesetz sei mit dem Europarecht vereinbar, weil den geschädigten Firmen immer noch die Möglichkeit bleibe, den WLAN-Betreiber gerichtlich zur Sperrung bestimmter Inhalte zu verpflichten. Damit seien ihre Urheberrechte ausreichend geschützt.
Die obersten Zivilrichter hatten das erste Mal mit der neuen Rechtslage zu tun. In ihrem Grundsatz-Urteil klären sie viele offene Fragen. Einige Passagen im Gesetz, die sie für unzureichend halten, legen sie auch selbst im Sinne des EU-Rechts aus. (Az. I ZR 64/17)

Störerhaftung weitgehend abgeschafft

Früher musste dieser grundsätzlich für Rechtsverstöße geradestehen, die Andere über seine Internetverbindung begehen. Damit mehr Leute ihr WLAN für die Allgemeinheit öffnen, hat der Gesetzgeber diese sogenannte Störerhaftung 2017 weitgehend abgeschafft. Das neue Telemediengesetz soll sicherstellen, dass der WLAN-Betreiber nicht mehr mit Schadenersatz- oder Unterlassungsansprüchen konfrontiert wird. Von ihm kann aber verlangt werden, dass er den Missbrauch beendet, indem er etwa den Zugang zu illegalen Tauschbörsen sperrt.