BGH-Urteil: Werbeaussagen müssen stimmen

Frankfurt.  Bei Nahrungsergänzungsmitteln muss die gesundheitsfördernde Wirkung bewiesen sein. Sonst darf sie nicht beworben werden, urteilte der BGH.

Mit der gesundheitsfördernden Wirkung eines Nahrungsergänzungsmittels darf nur geworben werden, wenn diese wissenschaftlich bewiesen ist. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt hervor. Darin vertritt das Gericht die Auffassung, bei gesundheitsbezogenen Aussagen bestehe die Gefahr, dass der Verbraucher darauf vertraue und daher ärztlichen Rat nicht oder zu spät suche .

Mit dem Urteil wird einem Unternehmen, das getrocknetes Pilzpulver vertreibt, verboten, mit gesundheitsbezogenen Aussagen zu werben. Die Firma hatte unter anderem angegeben, dass das Pulver einer gesunden Verdauung und einem stabilen Immunsystem sowie einem gesunden Kreislauf dient.

Nach Feststellung des Gerichts war keine dieser Aussage belegt. Die Richter forderten, dass die gesundheitsfördernde Wirkung beispielsweise in Studien nachgewiesen wird, die nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt wurden. Das OLG verwies außerdem darauf, dass auch das europäische Recht Werbung mit nicht erwiesenen medizinischen Wirkungen verbietet.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, welche Anforderungen an gesundheitsbezogene Angaben zu stellen sind, ließ das OLG die Revision zum Bundesgerichtshof zu. Der BGH soll auch darüber entscheiden, ob sich der Europäische Gerichtshof in Luxemburg mit der Sache befassen soll. (Az.: 6 U 174/10).


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Autor: DPA | 10.02.2012

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