HINTERGRUND: "Deutliches Signal"
Die Aufhebung des Haftbefehls gegen Jörg Kachelmann ist nach Ansicht eines Strafrechtlers ein "sehr deutliches Signal" zugunsten des Fernsehmoderators. "Das Oberlandesgericht sieht die höchste Verdachtsstufe nicht mehr, was jedenfalls ein Hinweis auf die Unschuld oder zumindest die Nichterweisbarkeit der Vorwürfe gegen Kachelmann ist", sagte der Berliner Strafrechtsanwalt Ulrich Wehner.
Das Landgericht könne in der Hauptverhandlung gegen Kachelmann zwar "rechtlich völlig autonom" entscheiden. Die Richter seien nicht an die OLG-Entscheidung gebunden, sagte Wehner. Und trotzdem könne die Beurteilung durch das OLG "faktisch ein Signal" sein. "Das war eine U-Haft-Beendigung erster Klasse", sagte der Strafrechtsexperte mit Blick auf die Aufhebung des Haftbefehls. Im Gegensatz dazu sei es auch möglich, einen Haftbefehl außer Vollzug zu setzen, dann bestehe er jedoch weiter.
Das OLG hatte auf den Unterschied zwischen "hinreichendem" und "dringendem" Tatverdacht hingewiesen. "Das sind verschiedene Verdachtsstufen", erläuterte Wehner. "Ein hinreichender Tatverdacht ist erforderlich, damit Anklage erhoben und das Hauptverfahren eröffnet werden kann." Eine Verurteilung muss wahrscheinlich erscheinen. "Für einen dringenden Tatverdacht muss die Wahrscheinlichkeit groß sein, dass der Beschuldigte auch der Täter ist. Diese Voraussetzungen sind auch für eine Untersuchungshaft nötig", sagte Wehner. Die höheren Anforderungen seien wichtig, weil die Untersuchungshaft die schwerwiegendste Möglichkeit darstelle, ohne Urteil in das Leben eines Menschen einzugreifen.
Kachelmann muss Wehner zufolge zur Verhandlung selbst erscheinen. "Sollte er nicht kommen, ergeht wieder Haftbefehl."
Im Falle eines Freispruchs hätte er laut "Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen" (StrEG) Anspruch auf Entschädigung. Für jeden angefangenen Tag der Freiheitsentziehung würde Kachelmann eine Entschädigung in Höhe von 25 Euro zustehen, insgesamt also 3300 Euro. Zusätzlich wird der durch die Strafverfolgung verursachte Vermögensschaden vergolten, sofern dieser 25 Euro übersteigt. Für einen Schaden, der auch ohne die Strafverfolgungsmaßnahme eingetreten wäre, wird keine Entschädigung geleistet. dpa
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30.07.2010
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