Internet-Nachhilfe für die Polizei

08.03.2010 13:17 Uhr |  unbekannt

Experten Kai Hummel?

Irgendwie ist es schwer zu glauben, dass der Mensch sich Experte schimpfen darf und für seine Seminare Steuergelder bekommt. Armes Deutschland, wenn wir uns auf solche Experten verlassen ... dann sind wir verlassen.
08.03.2010 12:02 Uhr |  PoetCic

Die Argumentation hinkt doch

@Thomas

Das ist doch gerade so, als würde man behaupten, die Adresse eines Verdächtigen sei für die Ermittler relativ wertlos, weil der nicht die Tür aufmacht, wenn die Polizei klingelt.

Wenn der Provider Daten hat (nicht Vorratsdaten, sondern Daten, die im Betrieb anfallen), lassen die sich doch per Beschlagnahme oder Durchsuchung beschaffen. Klar heißt das, dass man mehr Arbeit hat, als einen Polizisten ein Fax schcken zu lassen. Aber das ist bei anderen Eingriffen in Grundrechte schließlich genauso. Um beim Bild mit der Haustür zu bleiben: Es besteht ja auch keine Pflicht, für jedes Schloss Nachschlüssel bei der Polizei zu hinterlegen.
05.03.2010 19:55 Uhr |  unbekannt

Der Artikel ist schlecht rechechiert

Es gab bisher zwei Arten von Daten:
1) Daten, die im normalen Betrieb beim Provider anfallen und die für eine Weile verfügbar sind, die er aber löschen muß, sobald sie nicht mehr gebraucht werden.
2) Nach § 113a TKG gespeicherte Daten, die 6 Monate lang aufgehoben werden.

Für Daten nach (1) hat sich durch das Urteil des BVerfG nichts geändert.
Wenn die Ermittlungsbehörden zeitnah ermitteln können, dann verwenden sie diese Daten und haben kein Problem. Aber bei nicht zeinahen Ermittlungen können die Daten schon weg sein.

Daten nach (2) fallen durch das Urteil weg. Diese Daten dürfen aber schon seit zwei Jahren (einstweilige Anordnung des BVerfG vom März 2008) nur noch zur Aufklärung "schwerer Straftaten " (§ 100a Abs. 2 StPO) verwendet werden. Also gerade nicht für im Artikel genannte Straftaten wie z.B. Beleidigung.

Für Amokdrohungen und Suizidankündigungen übrigens muß man vor allem schnell reagieren. Da braucht man die Daten nach (1) und nicht Vorratsdaten nach (2).
05.03.2010 18:39 Uhr |  fdik

Der Artikel ist schlicht sachlich falsch

Es werden aufgezeichnete IP-Adressen keinesfalls für die Polizei wertlos sein.

Die Vorratsdatenspeicherung berührt aktuelle Ermittlungen in keinem Falle. Auch weiterhin können IP-Adressen genutzt werden, um über die Zugangsprovider Nutzer zu identifizieren.

Allein, dass geht eben bei aktuellen Ermittlungen, nicht auch noch Monate später. Die Forderung der Polizei, dass sie dann genügend Personal braucht, um schnell zu ermitteln, ist zu unterstützen. Im Gegenzug ist dann nämlich völlig unnötig, 80 Millionen Deutsche total zu überwachen.

Viele Grüsse,
Volker Birk
Chaos Computer Club ERFA Ulm
05.03.2010 23:44 Uhr |  unbekannt

Thomas

@ Volker Birk:

Bitte behaupten Sie nicht der Artikel sei falsch, wenn Sie nicht an der Front versuchen, diese Gesetze umzusetzen. Es ist aktuell so (Stand heute!), dass Sie mit IP Adressen von keinem Provider Auskunft bekommen über die Bestandsdaten. Sie bekommen lediglich ein Standardfax zurück in dem steht, dass aktuell bis auf weiteres nichts herausgegeben wird. Insofern ist der Artikel völlig korrekt. IP Adressen sind für Ermittler im Moment relativ wertlos und das ist fakt!
06.03.2010 00:40 Uhr |  unbekannt

IP-Daten-Auskünfte gab es auch schon vor der...

Thomas, Sie verbreiten Lügen. Schon vor der Vorratsdatenspeicherung wurde die Zuordnung IP-Adresse–Kunde gespeichert und auch herausgegeben. An die kommen Polizisten (wie Sie sicher auch einer sind, sonst würden Sie sich nicht so ereifern) immer noch ran.
06.03.2010 11:32 Uhr |  unbekannt

Jens

an gogg:

das ist nicht richtig. sie bekommen zurzeit KEINERLEI auskünfte! dass das früher so war ist richtig aber eben nicht jetzt gerade aktuell. ich denke polizisten dürften das doch wohl am besten wissen.
06.03.2010 12:19 Uhr |  unbekannt

@Jens

Könnten Sie das näher erläutern? Denn Ihre Behauptung und die Rechtslage passen nicht recht zusammen.

Das Urteil des BVerfG findet sich unter: http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg10-011

Wie man dort nachlesen kann gilt genau wieder die Gesetzeslage, die vor dem 21.12.2007 galt.
Insbesondere wurde § 100g StPO nur insofern als verfassungswidrig erklärt, soweit es dort um nach § 113a TKG gespeicherte Daten geht. Das steht schon im ersten Absatz der Pressemeldung.

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