Regularien zum Schutz Minderjähriger
Rottenburg. Die katholische Kirche zieht Konsequenzen aus dem Missbrauchs-Skandal: Mit zahlreichen Regularien in ihren Institutionen verstärkt sie den Schutz Minderjähriger vor Sextätern aus den eigenen Reihen.
Der Missbrauchs-Skandal hat zu einer Glaubwürdigkeits- und Vertrauenskrise der katholischen Kirche geführt. Aus dieser Krise will die Kirche so schnell wie möglich heraus. Und sie ist mit großem Ernst darum bemüht, alles zu tun, dass es zu keinen weiteren Missbrauchsfällen kommt. Das hat Bischof Gebhard Fürst unmissverständlich klar gemacht.
Deswegen sind in der Diözese Rottenburg-Stuttgart zahlreiche Regularien zur Vorbeugung erlassen worden. Sie fußen auf einer Rahmenordnung der Deutschen Bischofskonferenz zur Prävention von sexuellem Missbrauch, die am 23. September 2010 verabschiedet worden ist, und auf einer entsprechenden "Handreichung" für den Bereich von Schulen, Internaten und Kindertageseinrichtungen - ausgegeben am 25. November 2010.
In dem Papier forderte der Rottenburger Generalvikar Clemens Stroppel alle mit Kinder- und Jugendfragen befassten Hauptabteilungen auf, diese Vorgaben in rechtlicher und sachlicher Hinsicht zu prüfen und umzusetzen. Ihm folgte ein "Bischöfliches Gesetz zur Vermeidung von Kindeswohlgefährdungen im Umgang mit Kindern und Jugendlichen", das Fürst am 25. Februar 2011 in Kraft setzte. Stroppel gab dazu Ausführungsregelungen heraus. Darin erläutert er, wie das Gesetz praktisch angewendet wird.
Fürsts jüngster Vorstoß auf dem Gebiet der Missbrauchsprävention gilt den rechtlich selbständigen Institutionen unterm Dach der Diözese. Sie forderte er am 4. März 2011 auf, eigene Regularien zu erarbeiten und Beauftragte zu ernennen.
Die Kirche will sicherstellen, dass nur solche Personen damit beauftragt werden, Kinder und Jugendliche zu betreuen, die von ihrer Persönlichkeit her dazu geeignet sind. Dazu hat die Bundesregierung bereits am 1. Mai 2010 Vorgaben gemacht. Wer hauptberuflich oder ehrenamtlich mit Minderjährigen arbeitet, muss bei der Einstellung ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. In solch einem Zeugnis müssen auch geringfügigere Strafen wegen Sexualdelikten aufgenommen werden, etwa wegen Exhibitionismus. Solche Verurteilungen mussten zuvor nicht in den Führungszeugnissen aufgeführt werden.
Geistliche, Ordensangehörige, Jugendreferenten, Lehrkräfte, Erzieher- und Erzieherinnen oder Mesner, die bereits im Dienst sind, haben bis zum 30. Juni ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. Alle fünf Jahre muss ein neues Führungszeugnis beigebracht werden.
Ehrenamtliche Mitarbeiter sind verpflichtet, vor Beginn ihrer Tätigkeit dem Dienstgeber eine schriftliche Ehrenerklärung abzugeben. Darin müssen sie bestätigen, dass sie nicht wegen eines Sexualdelikts verurteilt worden sind und dass gegen sie keine staatsanwaltlichen Ermittlungen wegen solch eines Delikts laufen. Die Träger kirchlicher Kinder- und Jugendarbeit weist der Bischof an, bei Ehrenamtlichen eine "größtmögliche Sorgfalt im Hinblick auf die Geeignetheit dieser Personen" anzuwenden.
Die Mitarbeiter an den freien katholischen Schulen wurden verpflichtet, auf Sachverhalte zu achten, die die Gefahr einer sexuellen Verfehlung gegenüber Kindern und Jugendlichen begründen können. Auch auf Verhaltensauffälligkeiten Minderjähriger sollen die Mitarbeiter achtgeben. Diese Auffälligkeiten könnten Hinweise auf Fehlverhalten von Mitarbeitern geben.
Im Tübinger Theologenkonvikt führt eine Psychologin bereits zu Beginn des Studiums intensive Einzel- und Gruppengespräche mit den Priesteramtskandidaten. In diesen Gesprächen geht es darum, die Eignung für den Priesterberuf frühzeitig zu klären.
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Autor: RAIMUND WEIBLE | 22.03.2011
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