Internet-Nachhilfe für die Polizei

Uhingen.  Nach dem Karlsruher Urteil zur Vorratsdatenspeicherung herrscht bei der Polizei Verunsicherung. Ermittlungen werden nun erheblich erschwert.

Ratlosigkeit bei der Polizei: Nach dem Karlsruher Urteil zur Vorratsdatenspeicherung können die Beamten zwar weiterhin im Internet ermitteln und beispielsweise an IP-Adressen - den elektronischen Fingerabdruck, den jeder Surfer hinterlässt - kommen. Da die Internet-Provider aber auf Geheiß des Verfassungsgerichts alle Daten umgehend löschen mussten, nützen den Beamten die IP-Adressen nun nichts mehr. Dies zeigte sich gestern bei einer Schulung von Beamten der Polizeidirektion Göppingen in Uhingen.

Die Polizisten hatten sich als Experten Kai Hummel ins Haus geholt, er ist Jurist, Datenschutzbeauftragter und Leiter der Unternehmenskommunikation bei dem in Weinstadt (Rems-Murr-Kreis) ansässigen sozialen Netzwerk "Kwick". Überall im Land ist Hummel unterwegs, um Beamte zu schulen und zu informieren, auch ganze Staatsanwaltschaften und Richter sitzen bei seinen Vorträgen - der 29-Jährige berichtet von einem riesigen Interesse und Aufklärungsbedarf bei Ermittlern und Justiz.

Die Liste der Vergehen und Straftaten, die "Kwick" und ähnliche Plattformen registrieren, ist lang. Hummel weiß von Verleumdungen und Beleidigungen, der Verbreitung pornografischer Schriften, Bedrohungen, Stalking aber auch Suizidankündigungen und Amokdrohungen. In solchen Fällen gelte es, schnell zu handeln. Eigens dafür hat sein Unternehmen eine rund um die Uhr besetzte Hotline, um direkt mit der Polizeidirektion Waiblingen in Kontakt zu treten und umgekehrt auch erreichbar zu sein.

Doch nicht jede Anfrage der Beamten muss beantwortet werden: "Daten werden ausschließlich bei begründetem Verdacht und mit Hintergrund einer Anzeige oder einem richterlichen Beschluss weiter gegeben. Niemals einfach so", betont Hummel. Fraglich ist nun, welche Daten der Polizei überhaupt noch etwas nützen. Hummel hatte seinen Vortrag eilends noch aktualisiert und erläuterte das Karlsruher Urteil. Demnach werden - zumindest vorläufig - IP-Adressen für die Polizei wertlos sein. Bevor der Gesetzgeber die Datenspeicherung neu regelt, bekommen die Beamten keine Informationen mehr von den Providern. Soviel ist klar. Mehr aber auch nicht. Und das sorgte gestern für ratlose Polizeibeamte.


Kommentare (8)

08.03.2010 13:17 Uhr |   unbekannt

Experten Kai Hummel?

Irgendwie ist es schwer zu glauben, dass der Mensch sich Experte schimpfen darf und für seine Seminare Steuergelder bekommt. Armes Deutschland, wenn wir uns auf solche Experten verlassen ... dann sind wir verlassen.
08.03.2010 12:02 Uhr |   PoetCic

Die Argumentation hinkt doch

@Thomas

Das ist doch gerade so, als würde man behaupten, die Adresse eines Verdächtigen sei für die Ermittler relativ wertlos, weil der nicht die Tür aufmacht, wenn die Polizei klingelt.

Wenn der Provider Daten hat (nicht Vorratsdaten, sondern Daten, die im Betrieb anfallen), lassen die sich doch per Beschlagnahme oder Durchsuchung beschaffen. Klar heißt das, dass man mehr Arbeit hat, als einen Polizisten ein Fax schcken zu lassen. Aber das ist bei anderen Eingriffen in Grundrechte schließlich genauso. Um beim Bild mit der Haustür zu bleiben: Es besteht ja auch keine Pflicht, für jedes Schloss Nachschlüssel bei der Polizei zu hinterlegen.
05.03.2010 19:55 Uhr |   unbekannt

Der Artikel ist schlecht rechechiert

Es gab bisher zwei Arten von Daten:
1) Daten, die im normalen Betrieb beim Provider anfallen und die für eine Weile verfügbar sind, die er aber löschen muß, sobald sie nicht mehr gebraucht werden.
2) Nach § 113a TKG gespeicherte Daten, die 6 Monate lang aufgehoben werden.

Für Daten nach (1) hat sich durch das Urteil des BVerfG nichts geändert.
Wenn die Ermittlungsbehörden zeitnah ermitteln können, dann verwenden sie diese Daten und haben kein Problem. Aber bei nicht zeinahen Ermittlungen können die Daten schon weg sein.

Daten nach (2) fallen durch das Urteil weg. Diese Daten dürfen aber schon seit zwei Jahren (einstweilige Anordnung des BVerfG vom März 2008) nur noch zur Aufklärung "schwerer Straftaten " (§ 100a Abs. 2 StPO) verwendet werden. Also gerade nicht für im Artikel genannte Straftaten wie z.B. Beleidigung.

Für Amokdrohungen und Suizidankündigungen übrigens muß man vor allem schnell reagieren. Da braucht man die Daten nach (1) und nicht Vorratsdaten nach (2).

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Autor: DIRK HÜLSER | 04.03.2010

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