Bundesfinanzhof erlaubt Umweg
München.
Für die steuerliche Entfernungspauschale muss das Finanzamt auch einen Umweg anerkennen, wenn dieser insgesamt verkehrsgünstiger ist. Dabei muss die Zeitersparnis nicht mindestens 20 Minuten betragen. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem gestern veröffentlichten Urteil (VI R 19/11). Arbeitnehmer, die eine überzogen weite Strecke angeben, können nach einem weiteren Urteil allerdings auch Steuervorteile verlieren (VI R 46/10).
In beiden Fällen hatten die Finanzämter die jeweils angegebenen Strecken nicht anerkannt. Im ersten Fall hatte die Behörde auf Urteile verwiesen, wonach eine längere als die kürzeste Strecke nur dann als "offensichtlich verkehrsgünstiger" anzuerkennen ist, wenn sich eine "Mindestzeitersparnis" von 20 Minuten ergibt. Eine solch starre Zeitvorgabe bestehe nicht, urteilte der BFH. Auch Pünktlichkeit und Störanfälligkeit könnten eine Rolle spielen, selbst dann, wenn gar keine Zeitersparnis besteht.
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Autor: AFP | 09.02.2012
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