Prinzipienstreit in einer Karlsruher Kleingartenanlage

Karlsruhe.  Nadelbäume in Kleingartenanlagen liefern bundesweit Stoff für hartnäckigen Streit. In Karlsruhe sollen jetzt Richter wieder Frieden stiften.

Der Förster mag auch im Ruhestand nicht von seinen Prinzipien abrücken. Deshalb weigert sich der 85-Jährige auch standhaft, gänzlich auf seine geliebten Nadelbäume zu verzichten. Doch weil sich die Koniferen in der 1984 gegründeten Karlsruher Kleingartenanlage „Geroldsäcker“ mittlerweile dem Himmel entgegenstrecken, ist ein exemplarischer Streit um die Nutzung der 225 Parzellen ausgebrochen. Es geht um nichts weiter als ein Frage: „Was haben Bäume in einem Salatbeet zu suchen?“ Was einfach klingen mag, ist von so grundsätzlicher Bedeutung, dass sich damit in den Gazetten wochenlang Leserbriefspalten füllen lassen.

Wilhelm K. wird vom Bezirksverband der Gartenfreunde vor Gericht verklagt – obwohl er nach Ansicht von Naturschützern gar nichts Unrechtes getan hat. Für seine Sympathisanten ist auch ein dauergrüner Nadelbaum schützenswert. Die Gegner dagegen pochen auf das Bundeskleingartengesetz, in dem aufgeführt wird, was ein Gefolgsmann des Leipziger Arztes Moritz Schreber tun darf. Demnach dient ein solches Fleckchen „dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung“.

In den Streit hat sich auch ein Gartenbaudirektor a.D. eingeschaltet. Er verweist auf die Ursprünge: „Kleingärten existieren seit 150 Jahren, um Städtern ohne Garten preisgünstig einen kleinen Mietgarten für eine begrenzte Zeit zur Verfügung zu stellen, um sich mit der Familie im Freien aufzuhalten, gesundes Obst und Gemüse sowie Blumen selbst heranzuziehen und sich an der Natur zu erfreuen.“ Wer einen kleinen Nadelwald anlege, sei „auf dem Holzweg“. Die Flachwurzler werfen zu viel Schatten, seien überhaupt nicht „standortgerecht“, weil sie in der Rheinebene gar nicht heimisch seien. Ein anderer Akademiker erinnert gleichfalls an die Auswirkungen der Tannen, bilde sich im Schatten unter ihnen doch wegen der abgestorbenen Nadeln „ein dichter, für heimische Wildkräuter undurchdringlicher Teppich“.

Einen „grob vorsätzlichen Verstoß gegen die bestehenden Bestimmungen der Gartenordnung“ sieht ein weiterer Diskutant in dem Verhalten des pensionierten Forstmannes. Dessen „Aufforstung“ verletzte auch Paragraphen des Nachbarschaftsrechts, weil „Waldbäume und andere großwüchsige Arten“ acht Meter Abstand zur Grundstücksgrenze einhalten müssten. Das aber sei bei einer zehn Meter breiten Parzelle gar nicht möglich.

Der streitbare Förster ist seinen Kontrahenten immerhin ein bisschen entgegengekommen. Die Hälfte der missliebigen Stämme fiel der Säge zum Opfer. Doch der Verein will sein 85 344 Quadratmeter großes Areal gänzlich koniferenfrei haben. „Ordnung muss sein“, sagt Vorsitzender Frank Schulmeister. Wie viel – darüber müssen jetzt die Richter entscheiden. Einen Termin gibt es freilich noch nicht: Vielleicht ist ihnen die Sache auch zu heiß.


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