BGB und Co.: Von Alpakas in der Reihenhaussiedlung bis zu Nachbars Zwetschgen

Ulm.  Wo Mensch und Mensch sich nahekommen, können sie auch aneinandergeraten – gerade an Grenzen und Zäunen. Deshalb gibt es Berge von Paragraphen und Gesetzen, die versuchen, Anhaltspunkte für ein gedeihliches Zusammenleben von Nachbar zu Nachbar zu geben.

Grundsätzliche Punkte regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) geregelt, viele weitere Details das baden-württembergische Nachbarrechtsgesetz (NRG): Eine Broschüre dazu kann von www.justizportal-bw.de heruntergeladen werden. Weitere Vorschriften, zum Beispiel die gestattete Maximallautstärke eine Rasenmähers, finden sich im Bundesimmissionsschutzgesetz und den angehängten Technischen Anleitungen (TA) Luft und Lärm.

Beispiele gefällig?
Ortsübliche Emissionen und Lärmquellen müssen hingenommen werden. Das heißt: Auf dem Dorf spricht nichts gegen die Haltung von Alpakas oder Kühen. Der Nachbar hätte aber gute Klagechancen, wenn einer meint, im großstädtischen Reihenhausgarten eine Viehherde zu versorgen.

Rasenmäher dürfen in Wohngebieten werktags zwischen 7 und 20 Uhr benutzt werden. Sind sie besonders laut (ab etwa 96 db), gilt auch zwischen 13 und 15 Uhr Friedenspflicht.
Kleine Beeren- und Rosensträucher müssen mindestens 0,5 Meter von der Grenze entfernt sein, große Laubbäume wie Buchen und Kastanien acht Meter. Der Abstand wird übrigens von der Mittelachse des Stammes aus gemessen.

Fällt Obst vom Nachbarsbaum auf das eigene Grundstück, so gehört es dem Finder. Die Betonung liegt allerdings auf „fällt“. Auch wenn ein Nachbarsast ins eigene Gründstück hängt, darf man die leckeren Zwetschgen weder pflücken noch herunterschütteln. Oder, wie es in der ministeriellen Broschüre heißt: „Solange die Früchte mit dem Baum verbunden sind, gehören sie dem Eigentümer des Baums.“ (ist)



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