Ärger mit den Nachbarn: Wenn aus Hobbygärtnern Paragraphenreiter werden

Ulm.  Das Paradies Garten kann zur Hölle werden, wenn es Ärger mit dem Nachbarn gibt. Überhängende Äste, Grenzabstände, Laub und Katzenkot – nicht wenige Zwiste eskalieren und landen vor Gericht.

Der Frühling ist da, und die Uhren sind auf Sommerzeit umgestellt. Es beginnt die Phase, in der die Menschen normalerweise am liebsten draußen sind. Wohl dem, der einen eigenen Garten hat. Doch so mancher Aufenthalt dort entpuppt sich als Ärgernis, der mit dem Nachbarn ausgetragen werden muss. Und nicht selten landen Leute, die früher gerne ein Schwätzchen über den Gartenzaun gehalten haben, vor Gericht.

Zum Beispiel ein Groß-Gartenbesitzer. Er hatte für den Bau seiner zwölf Meter langen und fünf Meter hohen Scheune den vorgeschriebenen Mindestabstand zum Nachbargrundstück eingehalten und eine behördliche Baugenehmigung für den Bau vorzeigen können. Dennoch wurde er gerichtlich zum Abriss des Gebäudes verpflichtet. Denn es stellte sich heraus, dass der Schuppen nur gebaut worden war, um den Nachbarn zu schikanieren. In einem solchen Fall sei die Genehmigung der Behörde nichtig, urteilte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg. Das Gebot der Rücksichtnahme sei verletzt. (VGH Baden-Württemberg, 8 S 98/08).

Der Weg vor Gericht ist heute aber nicht mehr ganz so leicht wie noch in den 90er Jahren. Mitte 2000 hat Baden-Württemberg versucht, die Klageflut einzudämmen. Der Klage in Nachbarschaftsstreitigkeiten geht nun ein obligatorisches Schlichtungsverfahren voraus. Auch in Bayern wird das so gehandhabt. In folgenden Fällen steht der Schlichter vor dem Richter:

Streit über Geruchs-, Lärm- und ähnliche Belästigungen im privaten Nachbarschaftsbereich
Grenzüberwuchs von Wurzeln und Zweigen
Streit rund um Fallobst
Streit über Grenzbäume und -sträucher.

Die Vorteile einer Schlichtung liegen auf der Hand. Nachbarrecht ist in aller Regel Sache von – auch heute noch überlasteten – Zivilgerichten. Ein Verfahren dort dauert nicht nur, es kostet . . . Jeder nimmt einen Anwalt, dazu kommen Gerichtskosten. Eine solche Auseinandersetzung kann leicht in die Tausender gehen. Schlichtung bei einer anerkannten Gütestelle gibt es zwar auch nicht umsonst, aber die Kosten halten sich in Grenzen. Laut Gesetz liegt der Höchstsatz bei 130 Euro.

Erst wenn auch der Schlichter mit seinem Latein am Ende ist, können die Streithansel doch vor Gericht ziehen – mit der vom Schlichter ausgestellten Erfolglosigkeitsbescheinigung in der Hand. Und obwohl die Gütestellen großen Erfolg haben, bleiben immer noch genügend Heißblütige, die ihre Sache doch vor dem Richter austragen wollen, nicht nur im Südwesten.

Ein Fall aus Bayern:
Ein Grundstücksbesitzer, der das Grünzeug, welches aus Nachbars Garten herüberwuchs, selbst zurückgeschnitten hatte, erhielt zwar grundsätzlich den Segen für seine Aktion. Denn er hatte seinem Nachbarn zuvor eine Frist gesetzt, die der untätig verstreichen ließ. Allerdings hätte er es bei einer „Beschneidung“ belassen sollen. Dass er zur Kettensäge griff und einen „Kahlschlag“ an den Pflanzen ausübte, hielt auch das Gericht für überzogen. Die wertvollen Ziersträucher, die schließlich eingingen, mussten von ihm ersetzt werden. Allerdings unter teilweiser Anrechnung des Aufwands, den er für die Arbeiten gehabt hatte. (LG Coburg, 32 S 83/06).
Doch nicht nur Grünzeug ist Thema. Rund um den Gartenzaun reibt man sich häufig auch an Neugier, Provokation und verletzter

Intimsphäre:
Der Enkelsohn eines Wohnungseigentümers schaute regelmäßig mit einem Freund vom Garten aus in die Fenster eines Nachbarn, und sie schnitten dabei Grimassen. Der Nachbar fühlte sich in seiner Privatsphäre verletzt. Weil der Großvater nicht dafür sorgen konnte, dass die Kinder den Schabernack unterließen, zog der Beobachtete vor Gericht. Und gewann. Der Opa wurde vom Oberlandesgericht München dazu verdonnert, die Jungs „ruhig zu stellen“. Auf welche Art und Weise er das schaffe, sei sein Problem. Der Nachbar müsse jedenfalls die „Verletzung der Privatsphäre und des Eigentumsrechts nicht hinnehmen“. (OLG München, 32 Wx 65/05)



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