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Kündigungsschutzklagen gegen Centrotherm Elektrische Anlagen

Frühere Mitarbeiter von Centrotherm Elektrische Anlagen klagen gegen ihre Kündigung. Das Unternehmen sei Teil des Konzernbetriebs in Blaubeuren, daher habe eine Sozialauswahl vorgenommen werden müssen.

Autor: THOMAS STEIBADLER |
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Centrotherm Elektrische Anlagen, 1976 gegründet, gilt als Keimzelle des Centrotherm-Konzerns. Das Unternehmen, eine GmbH, gehört aber nicht zur Centrotherm Photovoltaics AG, die sich im Insolvenzverfahren in Eigenverantwortung befindet. Gleichwohl sind die Firmenadressen identisch - Johannes-Schmid-Straße 8 in Blaubeuren -, und die Elektrischen Anlagen waren als Lohnfertigungsunternehmen fast ausschließlich für die AG tätig. Waren, denn am 1. Oktober 2012 bestätigte das Unternehmen auf Nachfrage unserer Zeitung: Der Betrieb werde nach und nach eingestellt, die Leitung bemühe sich, Beschäftigte "an nahestehende beziehungsweise befreundete Unternehmen" zu vermitteln.

Inzwischen haben wohl die meisten der etwa 100 Mitarbeiter die Kündigung bekommen. Ungefähr 20 sind weiter bei Centrotherm beschäftigt - bei der Photovoltaics AG. Andere haben bei einem ebenfalls in Blaubeuren ansässigen Lohnfertiger der Metallbranche einen Arbeitsplatz gefunden.

Beim Arbeitsgericht in Ulm sind allerdings auch zahlreiche Kündigungsschutzklagen ehemaliger Mitarbeiter der Elektrischen Anlagen eingegangen. Allein gestern standen 14 Gütetermine auf der Tagesordnung. Eine gütliche Einigung ist allerdings nur in einem Fall wahrscheinlich. In allen anderen wird das Gericht entscheiden müssen, ob die Kündigungen rechtmäßig sind.

Nach Ansicht von Hanspeter Deißler, der viele Kläger vertritt, sind die Kündigungen nicht rechtmäßig. Laut Kündigungsschutzgesetz hätten sie erst nach einer Sozialauswahl ausgesprochen werden dürfen, und in diese Auswahl hätten die Beschäftigten der Centrotherm Photovoltaics Gruppe einbezogen werden müssen, betonte der Rechtsanwalt. Centrotherm Elektrische Anlagen sei nur auf dem Papier ein eigenständiges Unternehmen: "Tatsächlich ist aber von einem einheitlichen Betrieb auszugehen." Dafür spreche zum Beispiel, dass sich für die von der AG übernommenen Mitarbeiter "de facto gar nichts geändert hat". Sie arbeiteten wie früher, selbst ihre Betriebszugehörigkeit bei den Elektrischen Anlagen werde von der AG anerkannt. Die gemeinsame Personalleitung sei ein weiterer Hinweis auf die betriebliche Einheit.

Rechtsanwalt Herbert Kappel, der die Interessen des Unternehmens vertritt, betonte jedoch die rechtliche Eigenständigkeit von Centrotherm Elektrische Anlagen. Deren Betrieb sei vollständig eingestellt, allen Beschäftigten gekündigt worden: "Da gibt es niemanden mehr." Aus diesem Grund sei eine Sozialauswahl gar nicht möglich gewesen, betonte Kappel. Das Bundesarbeitsgericht habe in einem ähnlichen Fall - zwei Unternehmen an einem Standort - auch so entschieden: keine Sozialauswahl bei Stilllegung eines der Betriebe.

Nicht alle Behauptungen von Unternehmensseite seien zutreffend, konterte Rechtsanwalt Deißler. So habe es in den Kündigungsschreiben geheißen, die angebotenen Abfindungen seien anhand der im Kündigungsschutzgesetz genannten Formel errechnet worden. Das sei aber falsch. Statt mit der Hälfte des durchschnittlichen Monatsverdienstes für jedes Jahr Betriebszugehörigkeit zu rechnen, sei nur mit dem Faktor 0,3 multipliziert worden. Auch seien Zuschläge unberücksichtigt geblieben, statt des tatsächlichen Einkommens sei also lediglich das Grundgehalt berücksichtigt worden. Die angebotenen Abfindungen seien daher deutlich niedriger als gesetzlich vorgesehen.

Der Hinweis auf das Kündigungsschutzgesetz sei "ungeschickt" gewesen, räumte Anwalt Kappel ein: "Das sollte man nicht machen." Von einer Täuschungsabsicht könne aber keine Rede sein.

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