Ein Testament anfechten

Ein Testament kann wie jede andere Willenserklärung angefochten werden, wenn ein hinreichender Grund dafür besteht. Nur wer von einer Aufhebung profitiert, darf einen solchen Schritt unternehmen. Und auch dies gilt nur binnen einer engen Frist.

Der Grund, ein Testament anzufechten, liegt unter anderem bei einem Irrtum des Erblassers vor: also einem unbewussten Abweichen des tatsächlichen vom erklärten Willen. Darüber hinaus ist die Anfechtung berechtigt, wenn der Erblasser in der irrigen Annahme oder Erwartung eines Umstandes die Verfügung vorgenommen hat. Darunter fällt eine Täuschung oder Drohung durch Dritte. Das gilt auch, wenn der Erblasser einen Pflichtteilsberechtigen von dessen Existenz er nichts wusste (etwa bei einem, dem Erblasser nicht bekannten, nichtehelichen Kind) mit der Verfügung übergangen hat. Der Anfechtungsgrund muss ursächlich für die Erstellung des Testaments sein. Hätte der Erblasser auch ohne den Anfechtungsgrund mit demselben Inhalt verfügt, kann das Testament nicht angefochten werden.

Zur Anfechtung berechtigt ist derjenige, dem die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar zugute kommen würde. Das ist derjenige, der durch den Wegfall der Verfügung einen erbrechtlichen Vorteil hat, etwa der gesetzliche Erbe, der durch das Testament enterbt wurde oder der mit einem Vermächtnis belastete Erbe, der durch den Wegfall von der Verpflichtung befreit wird. Bei einer Anfechtung wegen Irrtums ist Anfechtungs- berechtigter nur die Person, auf die sich der Irrtum bezogen hat. Im Fall der Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten darf nur der Übergangene anfechten. Der Erblasser ist generell nicht zur Anfechtung berechtigt, da er seine eigene Verfügung grundsätzlich jederzeit widerrufen kann.

Die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung, in der ein Erbe eingesetzt, ein gesetzlicher Erbe von der Erbfolge ausgeschlossen oder ein Testamentsvollstrecker ernannt wird oder in der die Aufhebung der genannten Verfügungen erfolgt, muss gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden (§ 2081 BGB). In allen anderen Fällen muss die Anfechtung gegenüber demjenigen erfolgen, der durch das Testament einen unmittelbaren Vorteil erlangt. Die Anfechtungsfrist beträgt ein Jahr ab Kenntnis vom Anfechtungsgrund. Durch eine wirksame Anfechtung ist die Verfügung von Anfang an unwirksam.



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