Erbe ausschlagen
Zum Erben kann man ohne eigene Mitwirkung berufen werden. Die daraus resultierenden Konsequenzen lassen sich allerdings abwenden: Jeder hat das Recht, ein Erbe auszuschlagen. Dies muss jedoch binnen weniger Wochen geschehen.
Die Berufung zum Erben erfolgt in der Regel ohne dessen Mitwirkung. Mit Entstehen der Erbenstellung übernimmt der Erbe den vollständigen Nachlass. Das heißt: Er bekommt die Vermögensgegenstände, haftet aber auch für die Schulden.
Um den Anfall der Erbschaft und die Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten zu verhindern, muss der Erbe innerhalb von sechs Wochen seit Kenntnis von ihrem Anfall und dem Grunde der Berufung ausschlagen. Ersteres liegt im Regelfall bei Kenntnis der den Anfall begründenden Tatsachen vor: Tod, Todeserklärung des Erblassers, verwandtschaftliches oder eheähnliches Verhältnis, Wegfall vorrangiger Verwandter.
Die Kenntnis des Berufungsgrundes ist anzunehmen, wenn der Erbe weiß, aus welchem Grund die Erbschaft ihm angefallen ist, also auch, ob er gesetzlicher oder gewillkürter Erbe ist. Die Ausschlagungsfrist beginnt also nicht zu laufen, wenn der testamentarisch eingesetzte Erbe irrtümlich annimmt, er sei gesetzlicher Erbe und umgekehrt.
Das Erbe gilt mit der Ausschlagung als von Anfang an nicht angefallen und geht auf den Nächstberufenen über. Dies ist derjenige, der Erbe geworden wäre, wenn der Ausschlagende nicht oder nicht mehr vorhanden ist - etwa die Abkömmlinge des Ausschlagenden.
Um den Anfall der Erbschaft und die Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten zu verhindern, muss der Erbe innerhalb von sechs Wochen seit Kenntnis von ihrem Anfall und dem Grunde der Berufung ausschlagen. Ersteres liegt im Regelfall bei Kenntnis der den Anfall begründenden Tatsachen vor: Tod, Todeserklärung des Erblassers, verwandtschaftliches oder eheähnliches Verhältnis, Wegfall vorrangiger Verwandter.
Die Kenntnis des Berufungsgrundes ist anzunehmen, wenn der Erbe weiß, aus welchem Grund die Erbschaft ihm angefallen ist, also auch, ob er gesetzlicher oder gewillkürter Erbe ist. Die Ausschlagungsfrist beginnt also nicht zu laufen, wenn der testamentarisch eingesetzte Erbe irrtümlich annimmt, er sei gesetzlicher Erbe und umgekehrt.
Das Erbe gilt mit der Ausschlagung als von Anfang an nicht angefallen und geht auf den Nächstberufenen über. Dies ist derjenige, der Erbe geworden wäre, wenn der Ausschlagende nicht oder nicht mehr vorhanden ist - etwa die Abkömmlinge des Ausschlagenden.
Weitere Informationen zum Thema:
janolaw-Musterbrief: Erbe ausschlagen :Kostenpflichtiger Musterbrief an das Nachlassgericht mit der Erklärung, dass die Erbschaft ausgeschlagen wird.
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21.01.2010
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