Testament erstellen
Im Unterschied zum Erbvertrag muss ein Testament nicht notariell beurkundet werden. Der Weg zum Notar bringt aber Vorteile mit sich: Unter anderem erspart er später den Erbschein. Während ein Einzeltestament beliebig oft und unproblematisch geändert werden kann, ist dem beim Ehegattentestament unter Umständen eine engere Grenze gesetzt.
Ein Testament kann eigenhändig errichtet werden. Das bedeutet, es muss handschriftlich vom Erblasser geschrieben und möglichst mit Ort und Datum unterschrieben werden. Bei einem gemeinschaftlichen Testament reicht es, wenn ein Ehegatte dies handschriftlich errichtet und beide eigenhändig mit Ort und Datum unterschreiben. Um das Auffinden des Testaments im Todesfall zu sichern, kann dieses bei der Nachlassabteilung des Amtsgerichts gegen eine geringe Gebühr besonders amtlich verwahrt werden. Stirbt der Erblasser, wird das Standesamt seines Geburtsortes benachrichtigt; dieses informiert wiederum das Nachlassgericht. Das Testament wird dann von Amts wegen eröffnet.
Ein Testament kann aber auch vor einem Notar errichtet werden. Vorteilhaft daran ist, dass vor der Errichtung eine umfassende Beratung durch den Notar stattfindet. Darüber hinaus benötigen die Erben nach Eintritt des Erbfalls für bestimmte Geschäfte keinen Erbschein. So reicht die Vorlage des notariellen Testaments als Grundlage für eine Grundbucheintragung der Erben aus. Das notarielle Testament wird im Regelfall unverzüglich in die besondere amtliche Verwahrung des Nachlassgerichts gegeben.
Ein Erbvertrag hingegen bedarf immer der notariell beurkundeten Form. Das bedeutet, er muss gegenüber dem Notar zu Protokoll erklärt werden.
Ein Einzeltestament kann beliebig abgeändert werden. Möglich ist ein Widerruf des alten Testaments durch Vernichtung, Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung bei eigenhändigem Testament oder Widerruf durch Testament - aber auch durch eine Verfügung mit anders lautendem Inhalt. Bei sich widersprechenden Verfügungen ist dann das spätere Testament maßgebend.
Wechselbezügliche Verfügungen im Berliner Testament können grundsätzlich nur gemeinschaftlich abgeändert werden, etwa durch Errichtung eines neuen gemeinschaftlichen Testaments. Zu Lebzeiten des anderen Ehegatten kann der Erblasser die Verfügungen mit Wechselbezüglichkeit dem anderen gegenüber inbestimmter Form widerrufen.
Eine vertragsmäßige Verfügung in einem Erbvertrag kann weder durch einseitige nachträgliche Verfügung abgeändert noch einseitig widerrufen werden. Der Vertragserblasser kann sich nur von seiner Bindung lösen, wenn ihm im Erbvertrag ein Rücktrittsrecht vorbehalten ist oder ein gesetzlicher Rücktrittsgrund besteht. Dies ist zum einen der Rücktritt bei einer Verfehlung des Bedachten, die den Erblasser zur Entziehung des Pflichtteils berechtigen würde. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Bedachte dem Erblasser nach dem Leben trachtet, ihn körperlich misshandelt hat oder seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht böswillig nicht nachgekommen ist.
Der zweite gesetzliche Rücktrittsgrund ist gegeben, wenn sich der Vertragspartner rechtsgeschäftlich zu wiederkehrenden Leistungen an den Erblasser bis zu dessen Tode verpflichtet hat und diese Verpflichtung vor dem Tode des Erblassers aufgehoben wird. Dies ist beispielsweise gegeben, wenn der Vertragspartner sich zu Unterhalts- oder Pflegeleistungen verpflichtet hat und diese Verpflichtung etwa wegen Rücktritts oder Unmöglichkeit nicht mehr besteht.
Ein Testament kann aber auch vor einem Notar errichtet werden. Vorteilhaft daran ist, dass vor der Errichtung eine umfassende Beratung durch den Notar stattfindet. Darüber hinaus benötigen die Erben nach Eintritt des Erbfalls für bestimmte Geschäfte keinen Erbschein. So reicht die Vorlage des notariellen Testaments als Grundlage für eine Grundbucheintragung der Erben aus. Das notarielle Testament wird im Regelfall unverzüglich in die besondere amtliche Verwahrung des Nachlassgerichts gegeben.
Ein Erbvertrag hingegen bedarf immer der notariell beurkundeten Form. Das bedeutet, er muss gegenüber dem Notar zu Protokoll erklärt werden.
Ein Einzeltestament kann beliebig abgeändert werden. Möglich ist ein Widerruf des alten Testaments durch Vernichtung, Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung bei eigenhändigem Testament oder Widerruf durch Testament - aber auch durch eine Verfügung mit anders lautendem Inhalt. Bei sich widersprechenden Verfügungen ist dann das spätere Testament maßgebend.
Wechselbezügliche Verfügungen im Berliner Testament können grundsätzlich nur gemeinschaftlich abgeändert werden, etwa durch Errichtung eines neuen gemeinschaftlichen Testaments. Zu Lebzeiten des anderen Ehegatten kann der Erblasser die Verfügungen mit Wechselbezüglichkeit dem anderen gegenüber inbestimmter Form widerrufen.
Eine vertragsmäßige Verfügung in einem Erbvertrag kann weder durch einseitige nachträgliche Verfügung abgeändert noch einseitig widerrufen werden. Der Vertragserblasser kann sich nur von seiner Bindung lösen, wenn ihm im Erbvertrag ein Rücktrittsrecht vorbehalten ist oder ein gesetzlicher Rücktrittsgrund besteht. Dies ist zum einen der Rücktritt bei einer Verfehlung des Bedachten, die den Erblasser zur Entziehung des Pflichtteils berechtigen würde. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Bedachte dem Erblasser nach dem Leben trachtet, ihn körperlich misshandelt hat oder seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht böswillig nicht nachgekommen ist.
Der zweite gesetzliche Rücktrittsgrund ist gegeben, wenn sich der Vertragspartner rechtsgeschäftlich zu wiederkehrenden Leistungen an den Erblasser bis zu dessen Tode verpflichtet hat und diese Verpflichtung vor dem Tode des Erblassers aufgehoben wird. Dies ist beispielsweise gegeben, wenn der Vertragspartner sich zu Unterhalts- oder Pflegeleistungen verpflichtet hat und diese Verpflichtung etwa wegen Rücktritts oder Unmöglichkeit nicht mehr besteht.
Weitere Informationen zum Thema:
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21.01.2010
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