Diätkur für den Datenhamster

Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorratsdatenspeicherung gekippt. Vorläufig. Denn die Richter monierten hauptsächlich die schlampige Arbeit des Bundestages, nicht aber die Überwachung generell.

Es war so etwas wie der Sprung aufs virtuelle Siegertreppchen, was der Blogger und Netzaktivist Markus Beckedahl auf seiner Plattform netzpolitik.org schrieb, kaum dass Hans-Jürgen-Papier, Präsident des Bundesverfassungsgerichts, mit der Urteilsverkündung begonnen hatte: "SIEG! Vorratsdatenspeicherung ist verfassungswidrig!!!!"

Jan Korte, Vorstandsmitglied der Linksfraktion im Bundestag, sprach von einem "Knockout für die uferlosen Überwachungsträume der Big-Brother-Parteien" und sogar der innenpolitische Sprecher der Unions-Bundestagsfraktion, Hans-Peter Uhl (CSU), - die organisierten Speichergegner dürften ihn auf der Verliererseite verorten - sah einen Fortschritt: Die Entscheidung schaffe "die notwendige Rechtssicherheit." Die Piratenpartei schließlich feierte das Gericht auf ihre Weise: "Zum wiederholten Male zeigt sich, dass in diesem Land nur ein Staatsorgan bereit ist, die Freiheit der Bürger zu schützen."

Dass sich die acht Richter damit nicht leicht taten, zeigt nicht zuletzt das Abstimmungsergebnis in Karlsruhe: Die Entscheidung zur Verfassungswidrigkeit erging mit 7:1 Stimmen, die zu den Auflagen für eine Neuregelung mit 6:2 und die zur sofortigen Nichtigkeit mit 4:4 Stimmen - eine Überraschung, mit der wohl die wenigsten gerechnet hatten. Gründe für die harsche Entscheidung gibt es viele. Zum Beispiel, weil der Gesetzgeber bei der Regelung der Vorratsdatenspeicherung - also der anlasslosen Protokollierung aller Telekommunikationsdaten - weit übers Ziel hinausgeschossen sei, die Nutzung der Daten für die Verfolgung nahezu aller Straftaten möglich gemacht und den Geheimdiensten zu viel, der richterlichen Kontrolle aber zu wenig Gewicht beigemessen habe.

In die Schelte stimmte die Deutsche Polizeigewerkschaft (DPolG) ein: "Das Vertrauen unser Kolleginnen und Kollegen in das handwerkliche Können des Gesetzgebers ist erschöpft", sagte DPolG-Chef Rainer Wendt. Dass dieser Eindruck nicht ganz falsch sein könnte, legte eine Äußerung von Gerhart Baum (FDP), Ex-Innenminister und einer der Kläger, nahe, der feststellte, das Gericht habe in den vergangenen Jahren 15 Sicherheitsgesetze gestutzt.

Nun blicken viele nach Brüssel, in der Hoffnung auf neue Vorgaben, nachdem die neue EU-Justizkommissarin Viviane Reding am Wochenende erkennen ließ, die EU-Regelungen möglicherweise überarbeiten zu wollen. Dennoch ließen die Richter wenig Interpretationsspielraum, als sie den vorläufigen Endpunkt unter eines der größten Datenschutzverfahren der vergangenen Jahre setzten.

Von einem "besonders schweren Eingriff mit einer Streubreite, wie sie die Rechtsordnung bisher nicht kennt", sprach das Gericht: "Auch wenn sich die Speicherung nicht auf die Kommunikationsinhalte erstreckt, lassen sich aus diesen Daten bis in die Intimsphäre hineinreichende inhaltliche Rückschlüsse ziehen." Ein Hauptargument der Gegner, die ein systematisches Ausspähen der Bevölkerung und die Erstellung verbotener Persönlichkeits- und Bewegungsprofile für möglich gehalten hatten. Burkhard Hirsch (FDP), einer der Kläger, hatte schon in der Verhandlung vor einem "Dammbruch" im Bereich des Datenschutzes gewarnt. Um dem zu begegnen, hat das Verfassungsgericht dem Gesetzgeber strenge Auflagen gemacht - vor allem, was den Schutz der Daten gegen Missbrauch und Verlust angeht sowie im Hinblick auf die Regeln, nach denen die Informationen abgefragt werden dürfen: "Eine Übermittlung und Nutzung der gespeicherten Daten ist grundsätzlich unter Richtervorbehalt zu stellen."

Offensichtlich nicht anlegen wollten sich die Richter mit der EU. Sie verzichteten auf eine eigene Prüfung der zugrundeliegenden Richtlinie und stellten fest: Deren Vorgaben könnten "ohne Verstoß gegen die Grundrechte des Grundgesetzes umgesetzt werden". Damit schob das Gericht den schwarzen Peter dem Bundestag zu.

Rechtsgrundlage für die deutsche Regelung ist die EU-Richtlinie 2006/24/EG. Sie wurde unter dem Eindruck der Anschläge des 11. September 2001 erlassen und verpflichtete die Mitgliedsstaaten, alle Telekommunikationsdaten - nicht aber den Inhalt - zwischen 6 und 24 Monate ohne Verdacht zu speichern. Irland legte dagegen vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg Nichtigkeitsklage ein: Die Richtlinie ziele auf Strafverfolgung ab, nicht auf die Funktionsfähigkeit des Binnenmarktes. Deshalb fehle der EU die Regelungskompetenz. Der Vertrag von Lissabon, der diese Kompetenz einräumt, war noch nicht in Kraft. Am 10. Februar 2009 wurde die Klage Irlands abgewiesen. Allerdings wies der EuGH darauf hin, die Entscheidung beziehe sich allein auf die Rechtsgrundlage, nicht darauf, inwieweit die Vorratsdatenspeicherung in das Grundrecht auf Privatsphäre eingreife.

Ganz neu ist die Speicherung von Verbindungsdaten auch in Deutschland nicht. Bis zum Erlass des nunmehr für nichtig erklärten Gesetzes legte Paragraph 96 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) allerdings fest, dass Verbindungsdaten nur zu Abrechnungszwecken gespeichert werden dürfen. War dies erledigt, musste der Provider die Daten löschen. Wer einen Flatrate-Tarif wählte, konnte die Speicherung deshalb sogar ganz vermeiden. Strafverfolger durften zwar Informationen abfragen, doch wo nichts gespeichert war oder die Daten bereits gelöscht waren, ließ sich auch nichts abrufen. Eben diese Lücke wurde mit der Neuregelung der Vorratsdatenspeicherung geschlossen, die die Herausgabe der 6-Monats-Daten an Strafverfolger, Polizei und Geheimdienste erlaubte. Was der Bundesgesetzgeber dabei nicht regelte, waren die genauen Voraussetzungen, unter denen dieser Abruf gestattet war - einer jener Punkte an denen die Karlsruher Richter gestern Anstoß nahmen. Beschlossen wurde das Gesetz mit der Mehrheit der damaligen Regierungsparteien CDU und SPD. Die Opposition aus FDP, Grünen und Linken stimmte dagegen. Das Gesetz trat zum 1. Januar 2008 in Kraft.

Inwieweit die Vorratsdatenspeicherung Fahndungserfolge bringt, ist umstritten. Auf allen Seiten wird verbal mit harten Bandagen gekämpft. Der Bund deutscher Kriminalbeamter (BDK) ließ als Reaktion auf den in Sachen Vorratsdaten sehr zurückhaltenden schwarz-gelben Koalitionsvertrag verlauten: "Wer die Speicherung von elektronischen Verbindungsdaten verbieten will, will Strafverfolgung in der Bundesrepublik Deutschland verbieten und lässt zigtausende von möglichen Opfern einer Internet- oder Computerstraftat im Regen stehen." Der Chaos Computer Club (CCC), der ein Gutachten für die Verhandlung vorlegte, schrieb: "Die Vorratsdatenspeicherung schafft nun de facto die strukturellen und verordnungstechnischen Voraussetzungen für die flächendeckende Anwendung von geheimdienstlichen und militärischen Auswertungsmethoden auf die Verbindungsdaten der gesamten Bevölkerung."

Einen kleinen Dämpfer für alle Vorkämpfer der unbeschränkten Verschwiegenheit hatte indessen Richter Wilhelm Schluckebier, der meint, dem Gesetzgeber würden nun durch das Urteil zu enge Fesseln angelegt, in seinem Sondervotum parat: "Effektive Aufklärung von Straftaten und wirksame Gefahrenabwehr sind (. . .) nicht per se eine Bedrohung für die Freiheit der Bürger."


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