Falschgeld wird nicht ersetzt
Kreis Göppingen. Die Polizei im Kreis Göppingen ermittelt momentan wegen einem erhöhten Aufkommen von falschen 50-Euro-Scheinen. Wer weiß, auf was er bei der Prüfung achten muss, kann sich Unannehmlichkeiten ersparen.
In der vergangenen Woche waren es noch 17 falsche 50-Euro-Scheine, die seit Mitte Januar bei der Göppinger Kriminalpolizei abgegeben wurden (wir berichteten mehrfach). Jetzt ist die Zahl der "Blüten" auf 20 angestiegen, wie Polizeisprecher Rudi Bauer bestätigte. "Dabei handelt es sich ebenfalls um 50-Euro-Scheine", berichtet Bauer. Ausgegeben wurde das Falschgeld laut Polizeibericht in Bäckereien, Metzgereien und Imbissbuden in Göppingen, Eislingen und Lauterstein. "Der bestehende Tatverdacht gegen Osteuropäer hat sich zwar erhärtet, eine heiße Spur gibt es dennoch momentan nicht", erklärt Bauer.
Ende 2009 wurden in Eislingen gebrauchte Baumaschinen gekauft und so die falschen 50er eingestreut. "Der Baumaschinenhändler stammt ebenfalls aus Osteuropa, allerdings könnte er auch das Opfer sein", grenzt Bauer ein. Die Ermittlungen dauern an. Landesweit sei der 50-Euro-Schein jedenfalls derjenige, der am meisten von den Banken "angehalten" werde, weiß Bauer. An zweiter Stelle stünden die 20-Euro-Scheine. Größere, wie 100er und 200er seien als Falschgeld wegen der erhöhten Auffälligkeit rückläufig.
Doch wie kann man sich gegen die unbewusste Weitergabe von Falschgeld schützen? Gerade auch in den kleineren Geschäften wie in Bäckereien oder an der Supermarktkasse - wo der Bezahlvorgang von sehr kurzer Dauer ist - fällt den Angestellten und auch den Kunden das schnelle Prüfen oft schwer. Zum persönlichen Schutz von Kreditinstituten und Handel biete die Deutsche Bundesbank daher kostenlose Schulungen für die Mitarbeiter der Unternehmen an, erklärt Susanne Mehlhorn, Pressereferentin für den Bereich Bargeld, Finanzstabilität und Märkte bei der Deutschen Bundesbankzentrale in Frankfurt. Das allgemeine Problem: "Für Falschgeld gibts keinen Ersatz!"
Somit gilt, lieber auch mal zu Hause die Scheine im Geldbeutel genauer unter die Lupe nehmen. Denn durch die Weitergabe einer "Blüte" mache man sich strafbar. "Wenn es erst einmal zur Anzeige kommt, hat man schnell Scherereien bis hin zu einer Anklage", betont Mehlhorn. In diesem Falle liege der Schwerpunkt der Betrachtungen auf dem Wörtchen "vorsätzlich".
Dass Otto Normalverbraucher tatsächlich völlig unbewusst einen falschen Schein in den Umlauf bringe, sei eher selten, erklärt Mehlhorn. Meist handle es sich um geplante Taten. Könne der Angeklagte jedoch glaubhaft versichern, dass er nicht vorsätzlich gehandelt habe, dann gebe es laut deutschem Recht auch keine Verurteilung, so Mehlhorn. "Wer bemerkt, dass er einen falschen Schein besitzt, sollte diesen wegen der Spurensicherung unverzüglich in einen Umschlag packen und bei der Polizei abgeben", rät Horst Haug, Pressesprecher am Landeskriminalamt Stuttgart. Auch von wem man den Schein habe sei für die Ermittlungen von großer Bedeutung. "Oft sind mehrere Täter beteiligt, da zahlt beispielsweise der eine und der andere wartet vor der Tür im Auto", fährt Haug fort. "Also erstmal darauf und gegebenenfalls auf das Kennzeichen achten. Eventuell ergeben sich dadurch bei den Ermittlungen Übereinstimmungen zu bereits bekannten Fällen." Typisch sei es auch, so Haug, dass kleinpreisige Gegenstände mit großen Banknoten bezahlt werden: "Also zum Beispiel eine Packung Kaugummi mit einem 50er."
Laut regionaler Verteilungsstatistik der angehaltenen Falschgeldnoten, veröffentlicht vom LKA Stuttgart im Jahr 2008, wurden damals im Kreis Göppingen 60 "Blüten" gemeldet. Eine aktuelle Statistik liegt laut Haug noch nicht vor. Das Strafmaß richte sich nach der jeweiligen Absicht der Täter. Richtlinie seien hierfür die Paragrafen 146 und 147 des Strafgesetzbuchs: Wer vorsätzlich Geld fälscht, sich Falschgeld verschafft, anbietet oder aber selbst in den Umlauf bringt, muss mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Haft rechnen. Handelt der Täter "gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande (...)", so liegt die Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. In minder schweren Fällen kann sich das Strafmaß in den unterschiedlichen Tatbeständen zwischen drei Monaten und zehn Jahren bewegen.
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Autor: KATJA EISENHARDT | 09.02.2010
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Die Prüfung mit UV-Licht ist ein gängiges Verfahren zur Unterscheidung zwischen echten (links) und unechten Banknoten. Bei echten Scheinen leuchten verschiedene Merkmale, das Papier als Ganzes bleibt dagegen dunkel. Foto: AP
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